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Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis Abs. 3 IVV

Art. 21 IVG, Art. 2 HVI

Regeste:

Art. 21 IVG, Art. 2 HVI – Die Teilnahme am Schwimmunterricht wird durch eine für gewisse Lichtverhältnisse etwas zu dunkle Schwimmbrille weder verunmöglicht noch erheblich erschwert; somit erweist sich eine zweite Schwimmbrille mit etwas helleren Gläsern als im Lichte des Grundsatzes der einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung nicht indiziert (Erw. 5.4). Die IV-Stelle verletzte kein Recht, wenn sie den Anspruch auf Kostengutsprache für eine weitere Schwimmbrille mit Kantenfilter für die Benutzung bei weniger hellen Lichtverhältnissen im Hallenbad ablehnte, da dies mit dem Gebot der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht vereinbar ist, zumal es keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Hilfsmittelversorgung gibt (Erw. 6).

Aus dem Sachverhalt:

Der Versicherte, N., Jahrgang 2001, leidet gemäss Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. Oktober 2001 seit seiner Geburt an einer Weitsichtigkeit und hat seit Oktober 2001, d.h. seit dem Alter von sechs Monaten eine Brille. Gemäss Mitteilung der IV-Stelle Zug vom 19. März 2002 ist vom Geburtsgebrechen 427 – Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0,2 oder weniger (mit Korrektur) vorliegt – auszugehen und es wurden ihm bereits im Herbst 2001 medizinische Massnahmen zuerkannt. Zwischen November 2002 und Juli 2012 gewährte die Invalidenversicherung dem Versicherten unter anderem die heilpädagogische Früherziehung, eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, Kostengutsprache für Kontaktlinsen mit Kontrastfilter und für Aufbewahrungsflüssigkeiten und Pflegemittel, die leihweise Abgabe eines Lese- und Schreibsystems und eines Abspiel- und Diktiergerätes sowie Kostengutsprache für weitere medizinische Massnahmen. Ausserdem übernahm sie die Kosten für je eine Brille mit Kantenfiltergläsern für den Innen- und Aussenbereich sowie für eine Schwimmbrille mit Kantenfiltergläsern für den Aussenbereich. Schliesslich wurde ein Gesuch um Kostengutsprache für eine weitere Schwimmbrille mit Kantenfiltergläsern mit Verfügung vom 11. Januar 2013 abgelehnt.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Januar 2013 beantragte I. als Mutter des Versicherten die Gewährung der Kostengutsprache für die Schwimmbrille mit Kantenfiltergläsern für den Innenbereich.

Aus den Erwägungen:

(…)

3. (…)

3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, wobei die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen ist. Nach Massgabe von Art. 13 (medizinische Massnahmen) und Art. 21 IVG (Hilfsmittel) besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Absatz 3 von Art. 8 IVG regelt sodann die Eingliederungsmassnahmen und unter lit. d die Abgabe von Hilfsmitteln. Nach Art. 21 IVG hat ein Versicherter im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge Bedarf auf kostspielige Geräte, besteht im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf ein Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen (Art. 21 Abs. 4 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat er in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) allerdings an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen und dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit der anhangweise aufgeführten Hilfsmittelliste. (…)

Nach Art. 2 Abs. 4 HVI besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung (vgl. auch: Art. 21 Abs. 3 IVG), wobei sich dieser auch auf das Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen erstreckt. Hilfsmittel müssen überdies bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Somit hat der Versicherte in der Regel nur Anspruch auf die dem Zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, will das Gesetz die Eingliederung doch nur soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. BGE 122 V 212 Erw. 2c).

3.3 Nach dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung(KHMI) Rz. 1001 ist die Auflistung der Hilfsmittel in der Liste im Anhang der HVI abschliessend, wobei es im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb einer Hilfsmittelkategorie ebenfalls abschliessend oder bloss beispielhaft ist. Hinsichtlich Hilfsmittelanspruch gilt die Invalidität als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung notwendig macht und das Hilfsmittel ein Eingliederungsziel nach Art. 21 IVG (vgl. Erw. 3.1) erfüllt. Eine vorübergehende Behinderung schliesst die Hilfsmittelabgabe aus. Es muss prinzipiell eine voraussehbare Verwendungsdauer von mindestens einem Jahr angenommen werden können (KHMI Rz. 1002). Sodann werden die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Es kommen nur Hilfsmittel mit optimalem Preis-Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung (KHMI Rz. 1004). Hinsichtlich der Brillen- bzw. Kontaktlinsenversorgung wird in KHMI Rz. 2069 ausgeführt, dass solche im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG abgegeben werden, wenn der Erfolg der medizinischen Massnahme nur mit der Brille, den Kontaktlinsen gewährleistet ist, selbst wenn die Brille, die Kontaktlinsen schon vor einer entsprechenden Operation notwendig waren. Wird eine Brille aufgrund des Geburtsgebrechens Gg 419 abgegeben, gilt sie als Hilfsmittel, in allen übrigen Fällen nach Art. 13 IVG als Behandlungsgerät. Die Abgabe aller optischen Hilfsmittel erfolgt nach augenärztlicher Verordnung, die sich gegebenenfalls über die Notwendigkeit teurer Glasqualitäten oder getönter Gläser auszusprechen hat. Spezialgläser wie Gleitsichtgläser, phototrope Gläser und so weiter sind von der IV nur bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit und auf augenärztliche Verordnung zu übernehmen (KHMI Rz. 2070). Brillen und Kontaktlinsen sind grundsätzlich nur in einem Exemplar – also keine Ersatzbrille – abzugeben. Hingegen können sie bei Versicherten, die ohne Brille weitgehend hilflos sind, in doppelter Ausführung abgegeben werden. Dies ist beispielsweise bei Vorliegen eines unkorrigierten Visus von beidseits weniger als 0,2 oder bei Kataraktoperationen ohne Linsenimplantation der Fall (KHMI Rz. 2071). Die Kostenübernahme umfasst jeweils Brillengläser, -gestelle und Montage (KHMI Rz. 2072). Spezielle Filtergläser inklusive Gestell können auf ärztliche Verordnung abgegeben werden. Als geeignet gelten medizinische Filtergläser, wenn ein praktischer Versuch eines Low-Vision-Trainers oder einer Beratungsstelle für Sehbehinderte gezeigt hat, dass mit den entsprechenden Filtergläsern die Mobilität wesentlich verbessert wird (KHMI Rz. 2128).

4. (…)

4.1 Fakt ist, dass der Beschwerdeführer schwer sehbehindert ist, dass er im Rahmen des integrativen Schulmodells zusammen mit nicht behinderten Kindern am obligatorischen Schwimmunterricht im Innen- wie im Aussenbecken – teilnimmt, dass er im Sinne der Hilfsmittelversorgung von der IV bereits mit einer «gewöhnlichen» Brille mit Kantenfilter, einer Sonnenbrille mit Kantenfilter, einer Schwimmbrille mit dunklem Kantenfilter sowie mit zwei Kontaktlinsen mit Kantenfilter ausgestattet worden ist, schliesslich dass er aufgrund seiner Sehbehinderung stark licht- und blendempfindlich ist und demzufolge je nach Helligkeit einer anderen «Tönung» der Gläser bedürfte, um optimal zu sehen. Streitig ist, ob eine zusätzliche Schwimmbrille mit hellem Kantenfilter für das Schwimmen im Innenbereich von den gesetzlich statuierten Eingliederungszielen nach Art. 21 IVG gedeckt ist resp. ob sie den Prinzipien der Einfachheit und Zweckmässigkeit entspricht. (…)

(…)

5.1 Unter Bezugnahme auf Erwägung 3.3, dort insbesondere auf die formellen Vorgaben des Kreisschreibens KHMI in Rz. 2070, ist zunächst festzustellen, dass es in casu jedenfalls weder an einer fachärztlichen Verordnung noch an einer ausdrücklichen Empfehlung einer Low-Vision-Trainerin mangelt. Mithin würde sich vorliegend jedenfalls eine Verneinung des Hilfsmittelanspruchs ausschliesslich aus formellen Gründen verbieten. Damit ist indes nicht gesagt, dass der Hilfsmittelanspruch in casu aus materiellen Gründen zu bejahen ist.

5.2 In materieller Hinsicht ist unter Verweis auf Art. 21 Abs. 1 IVG (vgl. auch Erw. 3.1) zu prüfen, welche der vom Gesetz abschliessend enumerierten Eingliederungsbereiche betroffen sind, um welche Eingliederungsziele es sich handeln könnte. Dabei ist zweifelsohne festzuhalten, dass das Hilfsmittel einer Schwimmbrille im Falle des Beschwerdeführers weder die Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich, die Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit, die Aus- und Weiterbildung noch die sogenannte funktionelle Angewöhnung tangiert (vgl. hierzu: Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, S. 217 ff). Tangiert sein könnte indes der Eingliederungsbereich der Schulung. Unter Schulung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG fallen nämlich sämtliche Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht, sei es in einer öffentlichen, in einer privaten Schule oder in einer behinderungsspezifischen Sonderschule im Sinne des kantonalen Schulrechts. Da der Schwimmunterricht jedenfalls an der Schule des Beschwerdeführers obligatorisch, somit Teil der schulischen Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht ist, würde die Abgabe einer Schwimmbrille dem Eingliederungsziel entsprechen, so erst dadurch die Teilnahme am Schwimmunterricht ermöglicht oder erheblich erleichtert würde. Nachdem der Beschwerdeführer allerdings bereits eine erste Schwimmbrille zulasten der Invalidenversicherung zugesprochen erhielt und jedenfalls der Schutz der hochempfindlichen Augen gegen das oft als aggressiv empfundene Chlorwasser schon dadurch gewährleistet wird resp. da der Umstand, dass die bereits vorhandene Schwimmbrille das künstliche Licht in der Schwimmhalle etwas stark absorbiert – mit der Folge, dass der Beschwerdeführer, je nach den Lichtverhältnissen im Hallenbad, eventuell noch etwas schlechter sieht –, nach Ansicht des Gerichts seine Teilnahme am Schwimmunterricht weder verunmöglicht noch zusätzlich erheblich erschwert, zumal ohnehin nicht für alle möglichen Lichtverhältnisse vorgesorgt werden kann, erscheint es als eher zweifelhaft, ob eine zweite, zusätzliche Schwimmbrille wirklich im Sinne von Gesetz und Praxis mit dem Eingliederungsziel Schulung zu rechtfertigen wäre. Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass dem Schwimmen im gesamten Stoffplan kein allzu grosses Gewicht zukommen dürfte. Soweit die IV-Stelle im Rahmen der Duplik festhielt, die schulische Integration Behinderter könne nicht dazu führen, neue Hilfsmittelansprüche zu generieren bzw. die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen ausser Kraft zu setzen, ist ihr überdies ebenfalls zuzustimmen.

(…)

5.4 Unter dem Aspekt der Notwendigkeit ist unter Verweis auf Erw. 3 ff., insbesondere Erw. 3.3, in Erinnerung zu rufen, dass im Grundsatz nur Anspruch auf ein Hilfsmittel in einer Ausführung besteht und dass es dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Ersatzobjekt, eine Ersatzbrille bzw. Ersatzschwimmbrille gibt, schliesslich dass in casu bereits eine Schwimmbrille mit Kantenfilter zulasten der IV abgegeben wurde, wenn auch mit etwas dunkleren Gläsern. Zum Gebot der Einfachheit und Zweckmässigkeit ist, unter nochmaligem Verweis auf Erwägung 3.3, auf Art. 21 Abs. 3 IVG bzw. auf Art. 2 Abs. 4 HVI, sodann noch einmal zu verinnerlichen, dass es keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Hilfsmittelversorgung gibt, sondern dass die Versorgung immer einfach und zweckmässig sein soll. Davon ausgehend, dass der Schutz vor der schädlichen Chloreinwirkung – wie obig schon angesprochen – bereits durch die vorhandene Schwimmbrille gewährleistet wird und dass eine für gewisse Lichtverhältnisse vielleicht etwas zu dunkle Schwimmbrille weder die Teilnahme am Schwimmunterricht verunmöglicht noch diese erheblich erschwert, erweist sich eine zweite Schwimmbrille mit etwas helleren Gläsern als im Lichte des Grundsatzes der einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung nicht indiziert. Zwar ist die Zweckmässigkeit der beantragten Schwimmbrille nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen, hingegen steht die Ausstattung mit mehreren Schwimmbrillen, um den wechselnden Lichtverhältnissen im Hallenbad immer gerecht werden zu können, mit dem Gebot der Einfachheit sicherlich nicht in Einklang. Diesbezüglich ist sodann auch die gesamte, zulasten der IV bereits erfolgte «Brillenversorgung» in Betracht zu ziehen – und auch die übrigen, bereits gewährten Hilfsmittel sind nicht völlig ausser Acht zu lassen – und noch einmal zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nebst einer «normalen» Brille mit Spezialgläsern, einer Sonnenbrille mit Spezialgläsern, einem Paar Kontaktlinsen aus Spezialmaterial bereits eine erste Schwimmbrille mit Kantenfilter zugesprochen erhielt. Nach dem Gesagten und eingedenk der nicht unerheblichen Kosten der gesamten Brillenversorgung zulasten der IV sowie der Tatsache, dass der Schwimmunterricht – wie bereits angesprochen – nur einen geringen Teil der schulischen Bildung abdeckt – ein oder zwei Lektionen pro Woche – und für das spätere Fortkommen kaum entscheidend sein dürfte, erwiese sich die Zusprache einer weiteren Schwimmbrille zulasten der IV sogar als eher luxuriös und folglich mit dem mehrfach zitierten Gebot der Einfachheit und Zweckmässigkeit klar nicht mehr vereinbar. Mit der Beschwerdegegnerin ist alsdann zu bedenken, dass es für den Beschwerdeführer noch viele andere Sportarten gibt, welche von der Frage der Schwimmbrillen-Versorgung nicht tangiert werden. Zuzustimmen ist letzterer schliesslich auch, wenn diese ausführt, die altersmässige Veränderung des Sehvermögens, die altersmässige Veränderung des medizinischen Gesundheitszustandes würde nicht für die Versorgung mit einer Zweitschwimmbrille, sondern für eine neue Erstschwimmbrille sprechen.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle kein Recht verletzte, wenn sie den Anspruch auf Kostengutsprache für eine weitere Schwimmbrille mit Kantenfilter für die Benutzung bei weniger hellen Lichtverhältnissen im Hallenbad ablehnte, da dies mit dem Gebot der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht vereinbar ist, zumal es keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Hilfsmittelversorgung gibt. Zu bedenken ist überdies, dass eher ungenaue Rechtsbegriffe wie «Einfachheit und Zweckmässigkeit» stets einen gewissen Raum für das Ermessen offen lassen, ein Gericht nicht ohne Not in das Ermessen der Verwaltung eingreifen sollte. Da das Gebot der Einfachheit und Zweckmässigkeit bei der Hilfsmittelversorgung auf einer gesetzlichen Grundlage basiert und die Hilfsmittelversorgung aller Behinderten gleichermassen einschränkt, kann im Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch keine Diskriminierung gesehen werden, auch wenn die an sich gewünschte sportliche Entfaltung des Beschwerdeführers dadurch jedenfalls für den Wassersport etwas limitiert wird. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2013 S 2013 5

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