-
Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes
-
werden kann. Zum einen wird die grösste Reduktionsleistung im Gebäudebereich gefordert. Nachdem dieser seine CO2-Emissionen bereits beträchtlich reduzieren konnte – mit einer Senkung im Jahr 2014 von rund 30
-
Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)
-
wenn die zur Verständigung vorgesehenen finanziellen Auswirkungen für den betroffenen Kanton und seine Gemeinden den Betrag von total 20 Millionen Franken übersteigen.
18 Abs. 2 E-StADG sei wie folgt
-
Leute
-
prognostiziert. Kein Wunder, die Lebensqualität wird geschätzt. Der Kanton Zug ist wegen seiner Lage, seiner Politik und seiner Wirtschaft ein begehrter Wohn- und Arbeitsort. Zug gilt als multikulturelles
-
Vorprüfungen
-
angenommen, die mit einer gültigen Postadresse versehen sind. Das Handelsregisteramt bezieht für seine Dienstleistungen Gebühren nach Aufwand gemäss Art. 3 Abs, 2 der Verordnung über die Gebühren für das vorbehalten.
Das Handelsregisteramt des Kantons Zug kann nur zu Fragen Stellung beziehen, welche in seinen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich fallen. Insbesondere werden nur Vorprüfungen im Z
-
Zumutbare Arbeit
-
keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
zustand des Versicherten nicht angemessen ist;
die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
in
-
Bäuerliches Bodenrecht
-
landwirtschaftlichen Grundstücken in einem Spezialerlass des Zivilgesetzbuches zusammen. Nachfolgend sind seine wichtigsten Bestimmungen kurz dargestellt.Kontaktperson martin.merz2@zg.ch +41 41 728 55 56Bundesgesetz
-
Urheberrecht
-
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) am 25. Oktober 1999 genehmigte. Inzwischen ist seine Geltung von der ESchK bis zum 31. Dezember 2014 rechtskräftig verlängert worden. Die vorgenannten unbestritten zu betrachten (Frei/Willisegger, a.a.O., Art. 223 N 12). Das Gericht kann diese Tatsachen seinem Entscheid zugrunde legen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Sc
-
Art. 12 lit. d BGFA
-
der Auffassung, dass es zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufausübung eines Anwalts gehört, auf seine Anwaltskanzlei mit einem Geschäftsschild hinzuweisen. Das Anbringen eines Kanzleischildes ist somit Verstoss gegen das UWG vorliege.
2.1.1 Wie in Erw. 1.2 hiervor dargelegt, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid aus dem Jahre 2006 offen gelassen, ob angesichts der Formulierung von Art. 12 lit. d BGFA Werbung verboten bleibe oder lediglich unlautere bzw. täuschende Werbung untersagt sein solle. In seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Schranken der Werbetätigkeit von Anwälten hat das Bundesgericht
-
Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG, § 56, Art. 60 Abs. 2 PBG, § 76 Abs. 2 VRG
-
genügen vermöchte (BGE 109 Ib 26). Die Überlegung, es wäre einem Grundeigentümer möglich gewesen, seine einzelne Parzelle mit Hilfe privatrechtlicher Abmachungen wie der Einräumung von Durchleitungsrechten Zwar ist einzuräumen, dass die Gesuchsteller durch die Kaufsofferte, die der Regierungsrat seinerzeit in seinem und im Namen der Stadt Zug bei der Landis & Gyr Holding AG eingereicht hat, in ihrer Auffassung bei Weitem noch nicht abgelaufen war und sich die Bevölkerung ohnehin nicht entsprechend der seinerzeitigen Bedarfsprognose entwickelt hatte, so war die Stadt Zug bis zur Umzonung dieses Gebietes im Jahr
-
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III-V New Yorker Übereinkommen
-
nicht auf das Schiedsverfahren ein und das ISG IHK erliess keinen anfechtbaren Vorentscheid über seine Zuständigkeit. Überdies hat die Beschwerdegegnerin den Schiedsspruch des ISG IHK angefochten und dessen auch die Rechtslage frei überprüfen kann (E 2.3).
Der Schiedsspruch eines Schiedsgerichts, das seinen Sitz nicht in einem Vertragsstaat des Lugano Übereinkommens hat, eignet sich grundsätzlich als A 2012 am 13. Februar 2012 ohne Weiterungen bestimmt. Desgleichen hat das ISG IHK für die Begründung seiner Zuständigkeit keinen solchen Nachweis verlangt.
5.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor