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Grundsätze zur Besteuerung von Vereinen
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berechtigt (§ 68 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG).
Die Besteuerung des Kapitals von Vereinen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen des Vereins, wobei die Vermögenswerte nach den für die
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Adipositasberatung
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Adipositasberatung der Suchtberatung Zug Sie haben sich zu einer Verringerung Ihres Übergewichts entschieden, entweder durch eine Verhaltensumstellung oder durch einen chirurgischen Eingriff. Möglicherweise
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Intensivberatung
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Suchtberatung Zug Haben Sie seit längerem ein Alkoholproblem? Streben Sie Abstinenz an? Können Sie sich zurzeit nicht vorstellen, eine stationäre Therapie zu machen? Spüren Sie, dass Sie intensive Unterstützung
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Betroffene
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verändern? ● Sind Sie unsicher geworden, ob Ihr Konsum noch im normalen Rahmen liegt? ● Können Sie sich nur schwer vorstellen, ohne Ihr Genussmittel zu leben? ● Möchten Sie den Konsum reduzieren oder ganz
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Covid-19: Anpassungen der Einreisebestimmungen und der grenzsanitarischen Massnahmen
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Mit E-Mail vom 11. Juni 2021 hat das Bundesamt für Gesundheit die Kantonsregierungen eingeladen, sich zu den «Anpassungen der Einreisebestimmungen und der grenzsanitarischen Massnahmen» zu äussern.
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Änderung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
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zu entscheiden und der Entscheid gegenüber den Unternehmen frühzeitig zu kommunizieren, damit diese sich rechtzeitig anpassen können.
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
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Teilrevision des Gaststaatgesetzes
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beim Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte spielt. Die Sonderregelung für diese Organisation lässt sich durch seine Stellung als wichtigster Partner der Schweiz im humanitären Bereich sowie seine sehr enge
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Überkantonale Zusammenarbeit
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kdk Der Kanton Zug engagiert sich in überkantonalen Organisationen und Konferenzen zur Förderung und Entwicklung des regionalen und nationalen Standorts. Er bringt seine Interessen auf Stufe Regierung
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Öffentlichkeitsprinzip und Amtsgeheimnis
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unterstehen dementsprechend dem Amtsgeheimnis. Entscheidend für den Geheimnisbegriff ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer
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Beiträge des Kantons
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Landschaftsschutz und beim ökologischen Ausgleich ergänzt. Die Beiträge für diese Pflegeleistungen stützen sich auf das kantonale Gesetz für Natur und Landschaft (GNL) und liegen in der Zuständigkeit der Baudirektion