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15.09.2016

Informationen Übertritt I Schuljahr 2016/17

15.09.2016
Differenzierte Rückmeldungen und Informationen zu den jeweiligen Neuerungen sind wesentlicher Bestandteil des Zuger Übertrittsverfahrens. An dieser Stelle erfolgen Informationen zum ...
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Differenzierte Rückmeldungen und Informationen zu den jeweiligen Neuerungen sind wesentlicher Bestandteil des Zuger Übertrittsverfahrens. An dieser Stelle erfolgen Informationen zum Übertrittsverfahren Primarstufe - Sekundarstufe I. Mittels Verlinkung kann rasch auf die besprochenen Dokumente zugegriffen werden.

Von Markus Kunz*

Neue Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen
Die Rückseiten der Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen der 5. und 6. Klasse wurden neu gestaltet. Bei der Überarbeitung wurde darauf geachtet, die überfachlichen Kompetenzen von der Zuteilung zu den vier Schularten der Sekundarstufe I zu entkoppeln. Zudem wurde die Beurteilung des Entwicklungsverlaufs als weiteres Zuweisungskriterium aufgeführt. Ab sofort gelten nur noch die überarbeiteten neuen Versionen. Sowohl bei der Lehrmittelzentrale des Kantons Zug als auch in LehrerOffice stehen die entsprechenden Versionen zur Verfügung.

Link zu den Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen

Korrektur des Zuweisungsverfahrens in die Werkschulen
Die verstärkten Bemühungen um eine Korrektur der fehlentwickelten Zuweisungspraxis in die Werkschulen – sei es in die integrative oder separative Schulungsform dieser Schulart – haben sich auch im zweiten Jahr bewährt. In den Vorjahren führte das Zuweisen von Schülerinnen und Schülern mit laufbahnbestimmenden Massnahmen in die Realschule zu Problemen, welche sich auf die Abnehmer, insbesondere die Berufsbildung, ausgewirkt hatten. Im Übertrittsverfahren 2016 wurden nun insgesamt 29 Schülerinnen und Schüler der Werkschule zugewiesen. Dies entspricht einem Gesamtprozentsatz von 2.3 % (2014 lediglich 2 Schülerinnen, d. h. 0.2 %). Im Bewusstsein um die Bedeutung dieser anspruchsvollen Zäsur danke ich den involvierten Lehrpersonen an dieser Stelle herzlich für ihr diesbezügliches Engagement.

Lehrpersonen müssen sich für eine Zuweisung entscheiden
Im Übertrittsverfahren 2015/16 bereitete die Ansicht mehrerer Lehrpersonen, wonach die Übertrittskommission I für die Zuweisungsentscheide in der sogenannten «Grauzone» zuständig sei, Anlass zur Sorge. Diese Lehrpersonen haben begonnen, eine «Fehlende Einigung» von sich aus zu empfehlen. Sie haben sich insofern gar nicht für die Zuweisung in eine Schulart entschieden bzw. engagiert. Stattdessen waren sie sich mit den Eltern einig, dass es sich um einen Grenzfall handle, weshalb der Abklärungstest angezeigt sei. In diesem Zusammenhang wird gar von einem «Eignungstest» oder von einer «Aufnahmeprüfung» gesprochen. Als solcher ist der Abklärungstest jedoch nicht konzipiert.

Aus Sicht des Übertrittsverfahrens, der Übertrittskommission I und des Reglements betreffend das Übertrittsverfahren ist es wichtig und vorgegeben, dass sich die Lehrpersonen im Übertrittsverfahren für die Zuweisung einer Schülerin, eines Schülers in eine Schulart der Sekundarstufe I entscheiden. Dieses Selektionsverfahren gehört u. a. zu den zentralen Aufgaben der Mittelstufe II. Bei den eindeutigen Fällen bereitet eine Zuweisung in der Regel keine Schwierigkeiten. Herausfordernd allerdings sind die Grenzfälle. Eine Lehrperson, welche ein Kind über mehr als eineinhalb Jahre kennt und begleitet hat, kann in solchen Fällen viele Faktoren mit in ihre Erwägungen einbeziehen (Leistungssituation, Leistungsentwicklung, mutmassliche Entwicklung, überfachliche Kompetenzen, besondere Vorkommnisse, Standardaufgaben, Fremd-sprachen etc.). Sie kennt die Kinder, kann beurteilen, wie diese lernen, arbeiten, vorgehen, strukturieren, verarbeiten, reflektieren. Der Übertrittskommission I fehlt eine solche Erfahrungsbasis. Zudem obliegt der Kommission lediglich ein eingeschränktes Ermessen, nämlich nur dann, wenn sich die Testresultate im sogenannten «Ermessensspielraum» befinden, was in sehr beschränktem Ausmass vorkommt. In den allermeisten Fällen entscheidet ausschliesslich das Resultat beim Abklärungstest, welcher Schulart die Kinder zugewiesen werden. In diesen Fällen entfällt das Ermessen der Kommission vollumfänglich.

Aus den dargelegten Gründen ist es falsch, wenn Lehrpersonen sogenannte Grenzfälle zur Entscheidung an die Übertrittskommission I delegieren und sich damit ihrer Pflicht, eine eigene Entscheidung unter Wahrnehmung ihres Entscheidungsspielraums zu treffen, entziehen. Sollte diese Entwicklung Schule machen, ist es absehbar, dass die Fehlenden Einigungen rapide zunehmen würden. Die Bedeutung der Positionierung der Lehrperson bezüglich der Zuweisung in eine Schulart der Sekundarstufe I muss deshalb hervorgehoben werden. Nutzen Sie ihren Zuweisungsspielraum, insbesondere in nicht eindeutigen Situationen und legen Sie Ihre Argumente überzeugend dar. Sind die Eltern mit Ihrer Einschätzung und Ihrer Empfehlung nicht einverstanden, sind es die Eltern, die eine «Fehlende Einigung» einverlangen.

Betreffend Abklärungstest ist abschliessend festzuhalten, dass dieser ein erhöhtes Anforderungsprofil aufweist, da die Übertrittskommission verstärkt und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln sicherstellen muss, dass ein Kind die Anforderungen der Wunschstufe erfüllt, sofern sich die Kommission entgegen der Empfehlung der Lehrperson für die Zuweisung in die höhere Schulart entscheidet. Insofern entspricht ein Abklärungstest nie einer Aufnahmeprüfung.

Niveaufach «Englisch» ab Schuljahr 2016/17
Auf Beginn des Schuljahres 2016/17 wird das Niveaufach «Englisch» in allen Gemeinden gestaffelt - beginnend mit der 1. Klasse der Sekundarstufe I - eingeführt. Ab Schuljahr 2016/17 sind insofern die beiden Niveaufächer «Mathematik» und «Englisch» von den gemeindlichen Schulen verbindlich anzubieten. Als weitere Optionen und auf freiwilliger Basis dürfen die Gemeinden zusätzlich die Niveaufächer «Deutsch» und/oder «Französisch» führen.

Schülerinnen und Schüler, welche im aktuellen Schuljahr die 5. oder 6. Primarklasse besuchen, werden in den kommenden Schuljahren von diesen neuen Erlassen betroffen sein. Die Zuweisung in die entsprechenden Niveaukurse der verbindlichen Niveaufächer erfolgt wie bis anhin über das Zeugnis des 2. Semesters der 6. Klasse.

Orientierungsveranstaltungen Übertrittsverfahren im Herbst 2016
An den Orientierungsveranstaltungen im Rahmen des Übertrittsverfahrens I, welche in den Gemeinden bis zu den Herbstferien durchgeführt werden, sind die Erziehungsberechtigten und ihre Kinder zusätzlich auf die folgenden Änderungen hinzuweisen:

  • Neues Niveaufach Englisch ab Schuljahr 2016/17 (mit gestaffelter Einführung)
  • Orientierungswert von 5.2 sowie Massnahmen zur stärkeren Steuerung im Übertrittsver-fahren bei Zuweisungen ins Langzeitgymnasium
  • Neue Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen
  • Korrigenda zur Broschüre «Übertritte»

Sofern an dieser Orientierungsveranstaltung die Power Point Präsentation der Übertrittskommission I verwendet wird, muss beachtet werden, dass die aktuellste Fassung aus dem Internet heruntergeladen wird.

Den Erziehungsberechtigten darf die Informationsbroschüre «Übertritte» nur noch mit der dazugehörigen Korrigenda abgegeben werden, da sich zwischenzeitlich einige Änderungen ergeben haben. Im Internet (s. Link) befindet sich zusätzlich eine bereits aktualisierte Broschüre (Version 2016) zum Download, welche jedoch erst gedruckt werden wird, wenn der Bestand (Version 2014) abgebaut ist.

Link zur Power Point Präsentation Übertritt I

Link zur Informationsbroschüre «Übertritte»

Zuweisungsentscheide der Übertrittskommission I
Ab dem laufenden Schuljahr wird die Übertrittskommission I ihre Zuweisungsentscheide bei eindeutigen Testergebnissen kürzen, automatisieren und in Briefform abfassen. Sofern nämlich der Abklärungstest der Übertrittskommission bestanden oder nicht bestanden wurde, enthält der Entscheid der Übertrittskommission künftig lediglich die Mitteilung des Testresultats und des Zuweisungsentscheides. Auf die Wiedergabe der Erwägungen wird verzichtet. Diese werden allerdings am Gespräch der Delegationen der Übertrittskommission mit den Erziehungsberechtigten und den Kindern mündlich besprochen.

Sofern sich das Testresultat im Ermessensspielraum der Übertrittskommission befindet, wird der schriftliche Entscheid auch in Zukunft die Erwägungen beinhalten, welche zum Zuweisungsentscheid der Kommission führen. Dennoch wird auch dieser Entscheid deutlich gekürzt.

Stärkere Steuerung im Übertrittsverfahren
Die stärkere Steuerung im Übertrittsverfahren ist in den letzten Jahren akzentuierter in den Fokus geraten. In diesem Zusammenhang

  • wurde ein Orientierungswert von 5.2 (Notendurchschnittswert von Deutsch, Mathematik sowie Mensch und Umwelt) bei Zuweisungen ins Langzeitgymnasium implementiert,
  • wurde veranlasst, dass die Kantonsschulen die Zeugnisnoten des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse (in den Fächern Deutsch, Mathematik, Mensch und Umwelt) von denjenigen Schülerinnen und Schülern erheben, welche dem Langzeitgymnasium zugewiesen worden sind,
  • prüft die Bildungsdirektion, ob und wie im Fach Mathematik der an den Vorgaben des Primarschullehrplans gemessene Kompetenzstand der Schülerinnen und Schüler, welche ins Langzeitgymnasium eingetreten sind, allenfalls überprüft werden kann.

An der nächsten Rückmeldeveranstaltung im Rahmen des Übertrittsverfahrens, welche am 22. März 2017 erstmals an der Kantonsschule Menzingen stattfinden wird, wird Michael Truniger, Leiter des Amts für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule, die Massnahmen zur stärkeren Steuerung im Übertrittsverfahren erläutern.

Aktualisierte Reglemente
Im Zusammenhang mit der Implementierung des Orientierungswertes in das Langzeitgymnasium hat der Bildungsrat Änderungen am Reglement betreffend das Übertrittsverfahren (BGS 412.114) per 1. Januar 2016 vorgenommen. Aufgrund der Änderung der Niveaufächer wurde auch das Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (BGS 412.113) per 1. August 2016 angepasst. Mit den beiden Links gelangen Sie direkt zu den aktuellen Reglementen im Internet. Bei Zugriffen auf die Bereinigte Gesetzessammlung (BGS) ist jeweils darauf zu achten, dass die aktuelle Fassung ausgewählt wird.

Link zum Reglement betreffend das Übertrittsverfahren (BGS 412.114) (Übertritt I)

Link zum Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (BGS 412.113) (Übertritt II)

Aktualität des Ordners «Übertrittsverfahren Primarstufe - Sekundarstufe I»
Diverse Inhalte (Texte, Grafiken, Reglemente etc.) des Ordners «Übertrittsverfahren Primarstufe - Sekundarstufe I» für Lehrpersonen sind aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen nicht mehr vollständig aktuell. Im Internet stehen die Druckvorlagen für den Ordner jedoch jederzeit auf neustem Stand zur Verfügung. Damit ist es den Lehrpersonen möglich, die Vorlagen herunterzuladen und Ihren Ordner ebenfalls aktuell zu halten.

Link zum Ordner «Übertrittsverfahren Primarstufe - Sekundarstufe I»

Termine im Übertrittsverfahren 2016/17
Die Termine für das Übertrittsverfahren 2016/17 sind festgelegt und im Internet publiziert. Im Download-Bereich steht den Lehrpersonen eine PDF-Vorlage mit der Terminübersicht zur Verfügung, welche ausgedruckt und im Unterrichtsheft abgelegt werden kann. Damit ist der Überblick über die anstehenden Termine gewährt und können Fragen der Erziehungsberechtigten bzgl. der Termine (bspw. Abklärungstest der Übertrittskommission bei «Fehlenden Einigungen», Besuchstage und Informationsveranstaltungen an den Gymnasien etc.) jederzeit beantwortet werden.

Link zu den Terminen im Übertrittsverfahren I 2016/17

*Markus Kunz leitet die Abteilung Schulaufsicht beim Amt für gemeindliche Schulen, .

Weitere Informationen

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