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Familienzulagen

Familienzulagen

Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine jährliche Familienzulage von Fr. 2’200.00, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen Anspruch auf Kinderzulage haben;
  • die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss ganz oder vorwiegend für den finanziellen Unterhalt der Familie oder der eingetragenen Partnerschaft aufkommen;
  • der Doppelbezug muss ausgeschlossen sein.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die entweder verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben und in Teilzeit arbeiten, erhalten eine Familienzulage. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie den Hauptunterhalt der Familie oder Partnerschaft tragen. Die Höhe der Zulage richtet sich anteilig nach ihrem Teilzeitarbeitspensum. Dies gilt, wenn beide Ehepartner für eine Gemeinde im Kanton Zug arbeiten oder wenn der andere Ehepartner für den Kanton oder eine Institution tätig ist, die zu mindestens 50% vom Kanton finanziert wird. Die Zulage für beide Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen/Partner zusammen darf jedoch insgesamt CHF 2'200.00 nicht überschreiten.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die getrennt von ihrem Ehepartner leben, verwitwet, geschieden oder ledig sind, wird die Familienzulage gewährt, wenn sie mit ihren Kindern oder den Kindern des anderen Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin/Partners in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Es ist wichtig, dass Änderungen, die zu einer Veränderung der Berechtigung zur Zulage führen, sofort gemeldet werden. Falls aufgrund einer Verletzung dieser Meldepflicht zu viel Zulage erhalten wurde, muss der überzahlte Betrag zurückerstattet werden

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