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Kinderzulagen

Kinderzulagen

Anspruch
Die Zulage erhält, wer für Kinder unter 18 Jahren – bzw. unter 25 Jahren welche in Ausbildung sind – sorgt.

Höhe der Zulagen
Die monatlichen Kinder-​ bzw. Ausbildungszulagen betragen je anspruchsberechtigtes Kind bis zum erfüllten 18. Altersjahr Fr. 300.00 und ab dem erfüllten 18. Altersjahr Fr. 350.00 bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr (Zahlen für Kanton Zug).

Anmeldung
Der Anmeldung für den Bezug von Kinderzulagen sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Kopie Geburtsschein / Familienbüchlein / Anerkennung aus der das Kind und beide Elternteile ersichtlich sind
  • Auszug aus dem Scheidungsurteil betreffend Sorge-​ und Obhutsrecht, Vereinbarung über elterliche Sorge
  • Bestätigung des Arbeitgebers / Familienausgleichskasse des anderen Elternteils über Bezug bzw. Nichtbezug von Familienzulagen
  • Bei Kindern ab 18 Jahren, die sich in Ausbildung befinden, eine Ausbildungsbestätigung (Kopie Lehrvertrag, Bestätigung des Rektorates über den Schulbesuch, Immatrikulationsbestätigung der Uni, Kopie Praktikumsvertrag usw.)

Anspruchskonkurrenz / Differenzzahlung
Haben mehrere Personen für dasselbe Kind Anspruch auf Kinderzulagen nach zwei verschiedenen Zulagenordnungen, steht der Anspruch in nachfolgender Reihenfolge zu:

  • der erwerbstätigen Person
  • der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
  • der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit lebte
  • der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist
  • der Person mit dem höheren AHV-​pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • der Person mit dem höheren AHV-​pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit  

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag um den der gesetzliche Ansatz in ihrem Kanton höher ist als im andern (Differenzzulage). Z.B. Kanton Luzern Fr. 200.00 Kinderzulage, Kanton Zug Fr. 300.00 Kinderzulage, Differenzzulage von Fr. 100.00.

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