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Mutter- und Vaterschaftsurlaub

Mutter- und Vaterschaftsurlaub

Mutterschaftsurlaub

Anspruch
Mitarbeiterinnen in öffentlich-​rechtlichen Arbeitsverhältnis der Gemeinde Risch haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub (Personalreglement, Art. 61).

Beginn des Mutterschaftsurlaubs
Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Niederkunft.

Dauer des Mutterschaftsurlaubs

  1. Sie haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis am Tag der Niederkunft mindestens 2 Jahre bestanden hat.
  2. In den übrigen Fällen, ist der Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub 8 Wochen. Anschliessend werden die Leistungen nach EOG für 6 weitere Wochen an die Mitarbeiterin weitergeleitet.

Die Mutterschaftsentschädigung fällt während der voll besoldeten Zeit gemäss Punkt 1 und 2 im Umfang der erfolgten Gehaltszahlungen in die Gemeindekasse.

Bezug Mutterschaftsurlaub
Die Mitarbeiterin hat den vorgesehenen Bezug des Mutterschaftsurlaubes und einen allfälligen unbezahlten Urlaub nach dem Mutterschaftsurlaub mittels Formular „Mutterschaftsurlaub und Gesuch unbez. Urlaub" spätestens im Verlaufe des 5. Schwangerschaftsmonats mit dem direkten Vorgesetzten zu regeln. Bezüglich der Gewährung von unbezahlten Urlaub entscheidet der Abteilungsleiter mit dem Leiter Personal.

Besoldungsanspruch während des Mutterschaftsurlaubs
Ihr Mutterschaftsurlaub ist zu 100 % besoldet. Wird der Mutterschaftsurlaub nicht voll beansprucht, so entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Mutterschaftsurlaub ist an einem Stück zu beziehen (es ist keine Unterbrechung möglich).

Krankheit oder Unfall während Mutterschaftsurlaub
Erkrankt oder verunfallt die Mitarbeiterin während des Mutterschaftsurlaubes, so kann dieser grundsätzlich nicht um die Dauer der Krankheits-​ oder Unfalltage verlängert werden. Der gesetzliche Anspruch gemäss EOG (14 Wochen) bleibt in jedem Fall gewährleistet.

Mutterschaftsurlaub fällt in die Ferien
Soweit der Mutterschaftsurlaub in die Ferien fällt, werden diese angerechnet. Dabei darf jedoch der Anspruch auf 22 Tage Ferien pro Kalenderjahr bis zum vollendeten 49. Altersjahr bzw. 25 Tage pro Kalenderjahr ab dem 50. Altersjahr nicht geschmälert werden.

Vaterschaftsurlaub

In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde der Vaterschaftsurlaub angenommen. Erwerbstätige Männer haben ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf zwei Wochen (10 freie Arbeitstage) bezahlten Vaterschaftsurlaub. Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen sein, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Detailinformationen zur Vaterschaftsentschädigung findet ihr hier. Da die Gemeinde Risch während dem Vaterschaftsurlaub den vollen Lohn entrichtet, fällt die Entschädigung der EO in die Gemeindekasse.

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