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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Regeste:

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Im Rahmen des  Replikrechts können neue Vorbringen eingebracht werden, soweit die Ausführungen in der Vernehmlassung des anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Das Replikrecht dient indes nicht dazu, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern.

Aus den Erwägungen:

(...)

2. Der Verfahrensantrag des Gesuchstellers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2014 abgewiesen. Es wurde ihm jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Frist zur Ausübung des Replikrechts angesetzt (vgl. BGE 133 I 98). Davon machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Juni 2014 Gebrauch.

2.1 Die Replik ist für Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung des anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Das Replikrecht dient indes nicht dazu, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern. Anträge und Rügen, die bereits in der Berufung hätten erhoben werden können, sind nach Ablauf der Berufungsfrist ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 2.3; BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 m.w.H.).

2.2 Die 16 Seiten umfassende Berufungsantwort veranlasste den Gesuchsteller zu einer unverhältnismässig umfangreichen, 33-seitigen Stellungnahme. Darin legt er summarisch seine bereits in der Klageschrift vom 26. Juli 2013 vorgetragene Begründung des Gesuchs dar und äussert sich in allgemeiner Weise zu Angststörungen. Zu diesen Darlegungen gab offenkundig nicht erst die Berufungsantwort Anlass, weshalb der Gesuchsteller diese Ausführungen bereits in seiner Berufungsschrift hätte machen können bzw. müssen. Die Eingabe vom 19. Juni 2014 ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nur insoweit zu berücksichtigen, als die Berufungsantwort zu Ergänzungen Anlass gegeben hat.

Obergericht, II. Zivilabteilung, 22. Oktober 2014 (eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig)

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