Einleitung
Kommentar PBG
Kommentar V PBG
Allgemeine Bestimmungen
Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
Baurechtliche Begriffe und Vorschriften
Behindertengerechtes Bauen
Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren
§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben
§ 45 Gesuchsunterlagen für Bauanzeigen
§ 46 Baugesuch, Unterlagen im Allgemeinen
§ 47 Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen
§ 48 Baugespann
1 Vor der Publikation des Baugesuchs hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die First- sowie die Gebäudehöhe erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken.
2 Die Profile dürfen nur mit Zustimmung der Baubehörde beseitigt werden. Wenn der Entscheid rechtskräftig ist, sind sie binnen Monatsfrist zu entfernen.
Materialien
Absatz 1 und 2 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)
Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 28 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).