Einleitung
Kommentar PBG
Kommentar V PBG
Allgemeine Bestimmungen
Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
Baurechtliche Begriffe und Vorschriften
Behindertengerechtes Bauen
Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren
§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben
§ 45 Gesuchsunterlagen für Bauanzeigen
§ 46 Baugesuch, Unterlagen im Allgemeinen
§ 47 Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen
§ 48 Baugespann
§ 49 Prüfung durch die Baubehörde
§ 50 Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen
1 Die kantonalen Behörden und Fachstellen prüfen ein Bauvorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.
2 In den Entscheiden und Stellungnahmen zuhanden der kantonalen Koordinationsstelle ist festzuhalten, ob:
a) das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist;
b) Nebenbestimmungen in den kantonalen Gesamtentscheid aufzunehmen sind;
c) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll.
Materialien
Absatz 1 und 2 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)
Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 30 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).