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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

Behindertengerechtes Bauen

Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren

§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben

§ 45 Gesuchsunterlagen für Bauanzeigen

§ 46 Baugesuch, Unterlagen im Allgemeinen

§ 47 Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen

§ 48 Baugespann

§ 49 Prüfung durch die Baubehörde

§ 50 Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen

1 Die kantonalen Behörden und Fachstellen prüfen ein Bauvorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.
2 In den Entscheiden und Stellungnahmen zuhanden der kantonalen Koordinationsstelle ist festzuhalten, ob:
a)  das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist;
b)  Nebenbestimmungen in den kantonalen Gesamtentscheid aufzunehmen sind;
c)  eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll.

Materialien
Absatz 1 und 2 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 30 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).

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