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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

Behindertengerechtes Bauen

Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren

§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben

§ 45 Gesuchsunterlagen für Bauanzeigen

§ 46 Baugesuch, Unterlagen im Allgemeinen

§ 47 Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen

§ 48 Baugespann

§ 49 Prüfung durch die Baubehörde

§ 50 Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen

§ 51 Fristen und Fristenunterbruch

§ 52 Verfahrensvorschriften bei Einspracheverfahren

§ 53 Kantonaler Gesamtentscheid

§ 54 Entscheid der Baubehörde

§ 55 Bauten und Anlagen im Wald

§ 56 Technische Bewilligungen

§ 57 Ausnahmebewilligung

1 Die zuständige Baubehörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Die Ausnahmebewilligung ist Teil der Baubewilligung. Sie erfolgt dann, wenn gemeindliche Bauvorschriften im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würden und nachbarliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
2 Von Bauvorschriften, welche die Baudichte, namentlich Ausnützungsziffer und Baumassenziffer bestimmen, gibt es keine Ausnahmen.

Materialien
Absatz 1 und 2 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 31 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).

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