Fragen und Antworten: Einzelne Themen
Was ist unter «bauliche Dichte» zu verstehen?
Die bauliche Dichte gibt Aufschluss über die gebaute Masse. Sie beschreibt, wie dicht ein Grundstück mit Gebäuden überbaut ist. Je höher die Ziffer, desto höher die bauliche Dichte. In den Wohnzonen wird für die bauliche Dichte die Ausnützungsziffer und in den Arbeitszonen die Baumassenziffer verwendet.
Muss ich nun auf meinem Grundstück die Grünflächenziffer umsetzen?
Angesichts der zunehmenden Verdichtung sind Grünflächen essenziell zur Regulierung des Mikroklimas. Wie alle Vorschriften, muss die Grünflächenziffer nur umsetzen, wer Neubauten und/oder wesentliche Umbauten (zum Beispiel Nutzungsänderung oder Aufstockung eines bestehenden Gebäudes) realisiert. Wer kein Bauvorhaben plant, ist von den Neuerungen nicht betroffen. Sollte bei einer wesentlichen Umbaute die Grünflächenziffer tatsächlich nicht in vollem Ausmass realisiert werden können, kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen.
Gibt es eine Änderung an der heutigen Parkplatzbeschränkung?
Bereits heute ist die Anzahl Parkplätze begrenzt. Um mehr Flexibilität zu ermöglichen, wird eine Spannbreite für die minimale und maximale Anzahl an Autoparkplätzen eingeführt. Das Maximum orientiert sich an der aktuell vorgeschriebenen Anzahl Parkplätze und bleibt daher in der Regel auch zukünftig umsetzbar. Es kann jedoch unterschritten werden, was zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens führen kann. Im Übrigen weist das Gebiet Bösch nach Einstufung des Bundes eine gute Erschliessung und das Gebiet Dorf vorwiegend eine gute Erschliessung auf, auch wenn diese Gebiete nicht mit der Stadtbahn erschlossen sind.
Weshalb ist keine Regelung für Photovoltaik-Anlagen vorgesehen?
Es ist keine solche Regelung vorgesehen, da bereits das kantonale Energiegesetz eine Pflicht zur Eigenstromerzeugung für Neubauten vorsieht. Diese Pflicht kann durch die Installation einer Photovoltaik-Anlage oder einer anderen Methode der Stromerzeugung erfüllt werden.
Fällt infolge der Um- und Aufzonungen eine Mehrwertabgabe an?
Ob eine Mehrwertabgabe bezahlt werden muss und in welcher Höhe, entscheidet die kantonale Schätzungskommission. Diese Bewertung erfolgt erst, wenn die Ortsplanungsrevision rechtskräftig ist. Ein Beispiel: Bei einer Umzonung wird erst im Rahmen der Schätzung festgelegt, wie gross der abgabefreie Anteil von 30 % tatsächlich ist – und ob für die verbleibende Wertsteigerung eine Mehrwertabgabe fällig wird. Die Einführung einer Mehrwertabgabe mit einem Abgabesatz von 20 % des Bodenmehrwerts für Um- und Aufzonungen (sowie für Bebauungspläne) wurde an der Einwohnergemeindesversammlung vom 21. Juni 2021 beschlossen. Neu wird auf den Maximalansatz im Planungs- und Baugesetz verwiesen, welcher ebenfalls 20 % beträgt. Damit ändert sich inhaltlich nichts an der Mehrwertabgabe.
Anpassungen oder Aufhebungen von Arealbebauungen sind nicht Bestandteil der Ortsplanungsrevision. Nichtsdestotrotz, was ist eine Arealbebauung?
Bis zur Revision des Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (PBG) im Jahr 2019 kannte das PBG das Instrument der Arealbebauung. Dieses wird seit der Revision durch den einfachen Bebauungsplan ersetzt. Rechtskräftige Arealbebauungen haben Bestandesgarantie. Weicht eine Arealbebauung jedoch von der Einzelbauweise ab und soll wesentlich angepasst werden, muss die Arealbebauung in einen einfachen oder ordentlichen Bebauungsplan überführt werden.