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Lärm

Lärm, Rasenmäher,
Rasenmäher
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Rasenmäher

Lärmschutzmerkblatt

Die Ruhe in der eigenen Wohnung stellt den notwendigen Ausgleich zur Hektik des Alltags dar. Lärmimmissionen im Wohnbereich werden als eine Störung der Privatsphäre erlebt. Meist reichen die Konsequenzen der Lärmbelastung weiter als das Lärmereignis dauert. Lärmprobleme können die nachbarschaftlichen Beziehungen stark belasten, weil jede und jeder überzeugt ist, im Recht zu sein. Aber welches sind denn die Rechte der einen und die Pflichten der anderen?

Aus diesem Grund informiert die Gemeinde Risch durch dieses Merkblatt über die geltenden Richtlinien in Sachen Lärmschutz.

 

Allgemeine Ruhezeiten

Nachtruhe

Für die Nachtruhe gilt allgemein die Zeit zwischen 22.00 und 07.00 Uhr.

Wer die am fraglichen Ort massgebliche oder übliche Nachtruhe durch übermässigen Lärm stört, wird gemäss § 9 ÜstG des Kantons Zug mit Fr. 100.00 gebüsst.

 

Mittagsruhe 

Mittagsruhe gilt von Montag bis Sonntag zwischen 12.00 und 13.00 Uhr.

 

Sonntags- und Feiertagsruhe 

An Sonn- und Feiertagen sind Lärmbelästigungen grundsätzlich zu vermeiden.

Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem Lärm, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort hinausgeht, wird gemäss § 9 ÜstG mit Fr. 100.00 gebüsst.

 

Lärmige Alltagsarbeiten

Lärmige Arbeiten sollen nur während begrenzten Zeiten durchgeführt werden, an Werktagen von 08.00 bis 12.00 und 13.00 bis 20.00 Uhr.

 

Baulärm

Oft stellt Baulärm ein Problem dar. Deshalb hat der Bundesrat eine spezielle Richtlinie erlassen, welche die Baulärmbeurteilung regelt und Lärmschutzmassnahmen enthält. Massgebend ist die Baulärm-Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms (Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern, 2006, Stand 2011) gemäss Art. 6 der Lärmschutzverordnung (LSV). Bauarbeiten, die belästigende Geräusche verursachen, dürfen werktags nur in der Zeit von 07.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 19.00 Uhr ausgeführt werden. Bautransporte sind an Werktagen grundsätzlich bereits ab 06.00 Uhr erlaubt. In besonderen Fällen können weitergehende zeitliche Einschränkungen angeordnet werden. Zwingende Arbeiten können über die erwähnte Zeit hinaus durch die Abteilung Planung/Bau/Sicherheit bewilligt werden.

 

Rasenmäher, Holzfräsen und ähnliche Geräte 

Die Geräte nicht zu Unzeiten in Betrieb setzen. Angemessene Zeiten sind:

Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.00 und 13.00 bis 20.00 Uhr

Samstag, 08.00 bis 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr

 

Radio-, Tonband- und CD-Geräte

Im Freien sind die Geräte so einzustellen, dass nicht die gesamte Nachbarschaft die Musik mithören muss. Nicht alle mögen denselben Musikstil.

Grundsätzlich sind solche Geräte ab 22.00 Uhr so leise zu stellen, dass Drittpersonen nicht gestört werden.

 

Musikinstrumente

Übungen mit Musikinstrumenten sind, soweit möglich, in geschlossenen Räumen durchzuführen.

Es ist zu beachten, dass vor allem Instrumente mit tiefen Frequenzen (Bass, Schlagzeug, etc.) zu sehr unangenehmen Störungen in der Nachbarschaft führen können.

 

Gartenfeste, Partys

Die Nachbarn sollten vorgängig über Datum und Uhrzeit informiert werden.

Wenn es zu Laut wird, sollen die Gäste aufgerufen werden, allenfalls von draussen in die Wohnung wechseln.

Es sollte nicht jede Woche ein Fest organisiert werden.

 

Weitere Lärmursachen

Für Bahn-, Strassen-, Flug-, Schiess-, Industrie- und Gewerbelärm ist die Lärmschutz-Verordnung (LSV) anzuwenden.

Öffentliche Musikveranstaltungen (Discos, Konzerte) unterliegen der Schall- und Laserverordnung und werden deshalb in diesem Merkblatt nicht weiter behandelt.

  

Was ist bei Lärmbelästigung zu tun?

Bei Lärmproblemen ist generell das Gespräch zwischen den Beteiligten zu suchen, um eine gütliche, und für alle befriedigende, Regelung zu finden.

Die Zuger Polizei und die örtliche Behörde sollten nur in Ausnahmefällen zugezogen werden, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann.

Ausnahmen gelten hierbei während der Nachtruhe sowie an öffentlichen Ruhe- und Feiertagen. Bei wiederholten Nachtruhestörungen, welche eindeutig einer Person oder einer Institution zugeordnet werden können, ist die Meldung an die Zuger Polizei unumgänglich. Ruhestörungen werden mittel Ordnungsbussenverfahren erledigt oder beanzeigt.

Um ein gutes und friedliches Zusammenleben in gegenseitigem Verständnis und Toleranz führen zu können, bittet die Gemeinde Risch alle Einwohner, sich an die Regelung zu halten.

 

Gesetzliche Grundlagen

Da die Gemeinde Risch über kein eigenes Lärmreglement verfügt, gelten folgende gesetzlichen Grundlagen:

  • Umweltschutzgesetz (UVG)
  • Luftreinhalteverordnung (LRV)
  • Schall- und Laserverordnung (SLV)
  • Lärmschutzverordnung (LSV)
  • Baulärm-Richtlinie des BAFU
  • Richtlinie Beurteilung Alltagslärm des BAFU
  • Art. 684 Zivilgesetzbuch (ZGB)
  • Lärm, Ruhestörung § 9 Übertretungsstrafgesetz des Kantons Zug

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