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Art. 1b IVG, Art. 27 EOG, Art. 2 AVIG, Art. 1a und Art. 5 AHVG, Art. 319 OR
Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV
Art. 5 AHVG, Art. 6, Art. 8, Art. 8bis und Art. 8ter AHVV
Art. 8, Art. 13, Art. 21 und Art. 64a Abs. 1 lit. b IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI, Ziffer 5.06 HVI-Anhang; Rz. 2035 KHMI
Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG

Art. 8, Art. 59 und Art. 60 AVIG

Regeste:

Art. 8, Art. 59 und Art. 60 AVIG – Massgebender Gesichtspunkt für die  Teilnahme an Bildungsmassnahmen ist jener der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände. Die Grenze zwischen der Grundausbildung und allgemeinen beruflichen Weiterbildung einerseits und der Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits ist fliessend. Entscheidend ist die arbeitsmarktliche Indikation. Stehen dem Versicherten aufgrund seiner vielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen, so fehlt die arbeitsmarktliche Indikation. Ein Kurs, den jemand aus überwiegend persönlichen Interessen zur Realisierung seiner gewünschten beruflichen Neuorientierung wählt, ist nicht bewilligungsfähig bzw. über die Arbeitslosenversicherung zu finanzieren (Erw. 2.2). Überdies muss die zu erwartende Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit erheblich sein (Erw. 4.3.1). Beim Begriff «arbeitsmarktliche Indikation» wie beim Ausdruck «erhebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit», handelt es sich, wenn überhaupt, nur um ungenaue Rechtsbegriffe. Der Verwaltung ist in Anwendung dieser Begriffe ein gewisser Ermessensspielraum zu gewähren (Erw. 4.3.3).

Aus dem Sachverhalt:

Der Versicherte, A, Jahrgang 1966, wohnhaft in X, war von April 2013 bis Ende Februar 2015 bei der Y GmbH, Zug, als «Business Director» angestellt. Am 4. November 2014 wurde die Anstellung arbeitgeberseitig auf den 28. Februar 2015 gekündigt. Entsprechend fiel der letzte Arbeitstag auf den 28. Februar 2015. Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, datiert vom 16. Februar 2015, kann entnommen werden, dass der Versicherte ab dem 15. Juli 2014 und bis auf Weiteres als krank, entsprechend (teil-)arbeitsunfähig gelte. Es bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Mit Verfügung vom 8. April 2015 lehnte die Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 28. Abs. 1, 2 und 4 AVIG die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 31. März 2015 ab. Begründend wurde ausgeführt, seit der Anmeldung per 1. März 2015 sei der Versicherte gemäss Arztzeugnis zu 60 % arbeitsunfähig. Am 30. März 2015 sei der 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und für eine weitere Taggeldentschädigung durch die Arbeitslosenkasse bestehe erst bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder Anspruch. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Vorgängig, am 30. März 2015, hatte das RAV, das regionale Arbeitsvermittlungszentrum Zug, dem Versicherten mit einer Kursverfügung die Teilnahme am Kurs «CAS Global Social Entrepreneurship – Shaping the next generation of non profit leaders» verweigert, da anzunehmen sei, dass die Massnahme im Hinblick auf die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten nicht den gewünschten Nutzen bringe. Der Kurswunsch basiere auf einem persönlichen Wunsch des Versicherten und sei nicht durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt. Die gegen die genannte Verfügung am 31. März 2015 erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Entscheid vom 15. Mai 2015 ab. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, nach Art. 59 Abs. 1 AVIG fördere die Versicherung die Weiterbildung und Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert sei. Voraussetzung für den Anspruch auf Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sei das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Präventivmassnahmen seien nur dann zu treffen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebiete. Leistungen dürften nicht zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stünden. Die Grundausbildung und allgemeine Förderung der Weiterbildung sei nämlich nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Anders sei es, wenn die Massnahmen dem Versicherten die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ermöglichten, ihm beispielsweise erlaubten, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen resp. seine bereits vorhandenen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. (...) Es gehe somit um die Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit und nicht um die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. (...) Weitere Kriterien seien das Alter, die Motivation resp. die weiteren Lebensumstände des Versicherten. (...) Jedenfalls verlangt sei die arbeitsmarktliche Indikation. Es müsse somit geltend gemacht werden, dass das angestrebte Ziel im konkreten Falle durch die Massnahmen erheblich gefördert werde. Ein bloss theoretischer, in concreto eher unwahrscheinlicher Vorteil für die Vermittlungsfähigkeit sei im Lichte von Art. 59 AVIG nicht ausreichend. Vorliegend, so das AWA weiter, gehe es um einen Kurs an der Universität in Basel, der sich vom 20. April bis zum 6. November 2015 hinziehe, 18 Kurstage bzw. 144 Lektionen beinhalte und insgesamt ca. Fr. 12'000.– koste. Der Versicherte verfüge über einen KV-Abschluss, habe dann ein HWV-Studium zum Betriebsökonomen absolviert, einen Executive Master of Corporate Finance erlangt und an Leadership-Programmen im Bereich Pharma und Gesundheit teilgenommen. Über Jahre hinweg sei er im Bereich Pharma und Gesundheitswesen in führenden Positionen tätig gewesen. Er habe durchgehend gearbeitet und neue Stellen, inklusive einer selbständigen Erwerbstätigkeit, problemlos antreten können. Hinweise darauf, dass die Stellensuche ohne den gewünschten Kurs «CAS Global Social Entrepreneurship – Shaping the next generation of non profit leaders» erschwert oder gar verunmöglicht würde, ergäben sich keine. (...) Der Versicherte verfüge über eine langjährige, gute, breite und umfassende Berufserfahrung und über genügende Sprachkenntnisse, um den arbeitsmarktlichen Anforderungen in seinem Berufssegment zu entsprechen. Es gebe kein Manko in seinem Profil, das ihm die Wiederanstellung in der bisher ausgeübten Tätigkeit verunmöglichen würde. Die Notwendigkeit des beantragten Kurses für die Stellensuche sei, insbesondere vor dem beruflichen Hintergrund, nicht gegeben.

Aus den Erwägungen:

(...)

2.

2.1 Im Grundsatz erbringt die Arbeitslosenversicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen, darunter Personen, die erst von der Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen zählen Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen sowie die sogenannten speziellen Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Durch die arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. So sollen die Massnahmen a) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b) die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnisses des Arbeitsmarktes fördern; c) die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit verringern oder aber d) die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Voraussetzungen für die Teilnahme an solchen Massnahmen sind die grundsätzliche Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG (ganz oder teilweise Arbeitsunfähigkeit; anrechenbarer Arbeitsausfall; Wohnsitz in der Schweiz; Abschluss der obligatorischen Schulzeit bei noch nicht Erreichen des AHV-Alters bzw. noch nicht Bezug einer Altersrente; Erfüllung der Beitragszeit oder Befreiung davon; Vermittlungsfähigkeit; Erfüllung der Kontrollvorschriften) oder der spezifischen Voraussetzungen für die betroffene Massnahme (Art. 59 Abs. 3 AVIG). Versicherte, die älter als 50 Jahre sind, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis AVIG). Als Bildungsmassnahmen gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Wer an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG).

2.2 Als massgebender Gesichtspunkt für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen gilt jener der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände. Es ist zu prüfen, ob die Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung bildet und ob eine versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen – nicht arbeitslos wäre. In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als arbeitslosenversicherungsrechtliche Massnahmen anerkannt werden können. Dabei ist eine Kursdauer von einem Jahr das oberste Limit. Jedenfalls sind mehrjährige Bildungsgänge vom Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Hingegen werden mehrmonatige Kurse durchaus als Umschulungen oder Weiterbildungen im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt. Weiter hat der Versicherte jeweils Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den Umständen bestmöglichen Vorkehrungen. Sodann muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen. Dieser im Bereich der Invalidenversicherung entwickelte Grundsatz gilt sinngemäss auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Entsprechend können sich Kurskosten auch als übersetzt darstellen, was zu einer nur anteiligen Kostenbeteiligung führt (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, vierte, aktualisierte und überarbeitete Ausgabe, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 278 f.). Andernorts wird festgestellt, dass die Grenze zwischen der Grundausbildung und allgemeinen beruflichen Weiterbildung einerseits und der Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits fliessend ist. Eine Massnahme kann beiderlei Merkmale aufweisen und es ist dann im Einzelfall zu entscheiden, welche Umstände überwiegen. Entscheidend ist die arbeitsmarktliche Indikation. Stehen einem Versicherten aufgrund seiner vielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen, so fehlt die arbeitsmarktliche Indikation. Ist die Berufsausübung nicht aus arbeitsmarktlichen, sondern aus gesundheitlichen Gründen verunmöglicht, mangelt es ebenfalls an der arbeitsmarktlichen Indikation und die Anspruchsberechtigung ist zu verneinen (Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 280).

Nach der bundesgerichtlichen Judikatur gilt ein Sprachkurs im Ausland, der zum Erlangen des Fachpatentes in Englisch verlangt wird, als Grundausbildung. Auch ein ausländischer Pilot, der für die Erlangung einer Bewilligung in der Schweiz Kurse absolvieren muss, hat keinen Anspruch zulasten der Arbeitslosenversicherung, zumal seine Arbeitslosigkeit nicht arbeitsmarktlich indiziert ist. Sodann gilt auch ein Kurs im Hinblick auf die Erneuerung der Spezialbewilligung für Instrumentenflug als Teil der Grundausbildung oder aber der allgemeinen Weiterbildung. Wie erwähnt ist die allgemeine berufliche Weiterbildung, so beispielsweise die Finanzierung von Studienreisen, nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Anders sieht es aus, wenn ein Weiterbildungskurs einem Versicherten erlaubt, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen und so seine Vermittlungsfähigkeit erhöht. Bei der Weiterbildung eines Bankangestellten mit abgeschlossener Berufslehre und mehrjähriger Berufserfahrung zum diplomierten Kaufmann handelt es sich aber um ein höheres Berufsziel. Da der Versicherte auch ohne diese Weiterbildung in der Lage sein sollte, eine Stelle im angestammten oder einem verwandten Tätigkeitsfeld zu finden, ist diese Weiterbildung arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht indiziert. Für einen lizenzierten Juristen ist ein Anwaltspraktikum eine Grundausbildung und nicht eine Weiterbildung, so dass die Finanzierung über die Arbeitslosenversicherung klar entfällt. Für einen Ingenieur-Agronomen stellt die Ausbildung zum Biologen mit der Aussicht Lehrer zu werden, eine nicht durch die Arbeitslosenversicherung zu deckende Zweitausbildung dar. Dabei ist unerheblich, dass die beiden Studiengänge ähnliche Fächer enthalten, weshalb das Zweitstudium in kürzerer Zeit bzw. in nur zwei Jahren absolviert werden kann. Es handelt sich jedenfalls um zwei Hochschul-Grundausbildungen. Weiter handelt es sich beim Kurs zum Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis um eine Ausbildung mit höherem Berufsziel. Im Vordergrund steht das bildungsmässige und wirtschaftliche Fortkommen, der Aufstieg in leitende Positionen der Marketingbranche und nicht die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Entsprechend fehlt der direkte Bezug zur Arbeitslosenversicherung. Auch der mit der Einführung von Frühenglisch oder Frühfranzösisch für Primarlehrer erforderlich gewordene Sprachunterricht gehört zu der für Lehrer üblichen Aus- bzw. Weiterbildung und kann nicht über die Arbeitslosenversicherung getragen werden. War ein Versicherter hingegen während seines gesamten Arbeitslebens in der Reise- und Transportbranche tätig, so gilt die Ausbildung zum gewerbsmässigen Carchauffeur als inhaltlich genau umschriebene, auf seine spezielle Situation abgestimmte und gezielte punktuelle Massnahme, die prognostisch geeignet ist, seine Chancen für das Finden einer Stelle und damit seine Vermittlungsfähigkeit spezifisch zu verbessern. Hier ist eine arbeitsmarktliche Indikation zu bejahen. Schliesslich hält das Bundesgericht in eher grundsätzlicher Weise auch fest, dass die Finanzierung einer Ausbildung, bei welcher die Vermittlungschancen im Vergleich zu jenen im angestammten Beruf nicht besser seien, die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Entsprechend sei eine zwei Jahre dauernde Weiterbildung zum Executive Master of Gerontology für eine Sachbearbeiterin nicht als adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu sehen. Andererseits kann ein Schweisskurs nicht nur deshalb, weil jemand vorgängig nicht schweissen konnte, als Grundausbildung angesehen werden, besonders wenn er nur vier Wochen dauert. Kündigt eine Dentalassistentin ihre Stelle und beginnt daraufhin eine kaufmännische Weiterbildung, gilt dies weder als Weiterbildung noch als Umschulung und kann nicht als arbeitsmarktliche Massnahme über die Arbeitslosenversicherung finanziert werden. Ohnehin ist ein Kurs, den jemand aus überwiegend persönlichem Interesse zur Realisierung seiner gewünschten beruflichen Neuorientierung wählt, nicht bewilligungsfähig bzw. über die Arbeitslosenversicherung zu finanzieren. Zu guter Letzt gilt ein CAS (Certificate of Advanced Studies) für Kindervertretung für einen 63-jährigen Juristen nicht als arbeitsmarktlich indiziert (Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 280–282, mit weiteren Hinweisen).

2.3 Zu verweisen ist an dieser Stelle auch auf die AVIG-Praxis AMM mit dem Untertitel Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco, aktuellster Stand, bzw. auf das entsprechende «Kreisschreiben»:

Zum Aspekt der arbeitsmarktlichen Indikation wird auf folgende Kriterien verwiesen: Zur Motivation wird ausgeführt, hier sei zu klären, ob es sich um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch oder um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit handle (AVIG-Praxis AMM/A17). Zum Alter wird bemerkt, gerade für jugendliche arbeitslose Personen müsse vermieden werden, dass sie für ihre Erstausbildung Leistungen der ALV beanspruchten (AVIG-Praxis AMM/A18). Ausgeschlossen sind nach der Rechtsprechung Massnahmen, die üblicherweise an eine Grundausbildung angeschlossen werden oder die der Vervollständigung der Grundausbildung dienen, wie etwa die für das Medizinstudium notwendigen Praktika oder das Anwaltspraktikum im Anschluss an das Rechtsstudium (AVIG-Praxis AMM/A19). Weiter muss der zeitliche und finanzielle Aufwand dem angestrebten Ziel angemessen sein. So sollte die Bildungsmassnahme die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen. Erweist sich eine Massnahme als überdimensioniert, d.h. ist eine gebotene Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit auch durch eine günstigere und/oder kürzere Massnahme zu erreichen, ist die Zustimmung zum Kurs zu verweigern (AVIG-Praxis AMM/A20). Massnahmen im Ausland sind sodann nur ausnahmsweise bei Vorliegen triftiger Gründe zu bewilligen, insbesondere, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit besteht, das angestrebte Ziel in geeigneter und zweckmässiger Weise zu erreichen (AVIG-Praxis AMM/A21). Ist die erschwerte Vermittlungsfähigkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen, sind über die ALV keine finanziellen Leistungen zu erbringen. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen fällt in den Bereich der IV. Allerdings können arbeitsmarktliche Massnahmen bis zur Beendigung der IV-Abklärungen von der ALV getragen werden, wobei die Massnahmen den Bedingungen des Arbeitsmarktes und den Möglichkeiten des Betroffenen Rechnung zu tragen haben. Lehnt die IV einen Leistungsanspruch ab, so kann sich der Versicherte weiterhin an die ALV halten (AVIG-Praxis AMM/A22). Zum Aspekt der Vermittlungsfähigkeit wird ausgeführt, arbeitsmarktliche Massnahmen bezweckten die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt. Dies setze voraus, dass die Massnahmen zum einen auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ausgerichtet seien und andererseits der persönlichen Situation, den Fähigkeiten und Neigungen der versicherten Person Rechnung trage (AVIG-Praxis AMM/A23). Nach der Praxis des EVG bzw. Bundesgerichts muss die Teilnahme an einer AMM die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern. Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, in nicht ausreichend, um die Voraussetzungen nach Art. 59 AVIG zu erfüllen. Bestehen erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt, kann die Teilnahme verweigert werden (AVIG-Praxis AMM/A24).

2.4 Gemäss Online-Beschrieb des Kurses auf der Webseite der Universität Basel biete der «CAS Global Social Entrepreneurship» die einzigartige Möglichkeit, erlerntes Wissen über NPO Management und Leadership direkt vor Ort anzuwenden. In der Monoglei baue man im Team eine soziale Organisation auf. Mit dem Lehrgang angesprochen würden Führungskräfte aus Nonprofit-Organisationen, Stiftungen und NGOs, die eine internationale Tätigkeit suchen, Mitarbeitende aus CSR-Abteilungen multinationaler Firmen sowie Philanthropie-Berater und zukünftige Social Entrepreneurs. Der Lehrgang findet in Englisch statt.

(...)

4. Diese Akten und Fakten sind nun nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu würdigen.

4.1 Die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen bzw. auf eine Bildungsmassnahme, das Vorliegen einer Arbeitslosigkeit bzw. die Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, inklusive der dort in lit. a bis g aufgeführten Teilgehalte für die Anspruchsvoraussetzung, ist vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Nachdem Lehre und Rechtsprechung die Vermittlungsfähigkeit bereits bejahen, wenn ein Betroffener ein Mindestpensum von 20 % zu erfüllen bereit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. in Verbindung mit Art. 15 AVIG und hierzu: Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 79 oben) ist insbesondere auch diese Teilvoraussetzung in casu nicht in Frage gestellt. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten nichts Gegenteiliges und die Beschwerdegegnerin behauptet denn auch nicht, dass eine der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG nicht erfüllt sei.

4.2 Die Bildungsmassnahme soll sodann im Sinne eines im Bereich der Invalidenversicherung entwickelten Grundsatzes verhältnismässig sein. Dies beinhaltet zum einen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als arbeitslosenversicherungsrechtliche Massnahmen anerkannt werden können, wobei Praxis und Lehre eine Kursdauer von einem Jahr als oberstes Limit sehen. Zum andern soll der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen, ansonsten die Kostenbeteiligung verweigert oder jedenfalls reduziert werden kann. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgebotes versteht sich auch der im Übrigen im IV-Bereich bekannte Grundsatz, dass ein Versicherter lediglich einen Anspruch auf die dem Eingliederungszweck angemessene, notwendige Massnahme, nicht aber auf die nach den Umständen bestmöglichen Vorkehren hat.

In casu ist festzustellen, dass der ins Auge gefasste Kursus jedenfalls in zeitlicher Hinsicht den Rahmen nicht sprengt. Sodann erscheinen Kurskosten von nahezu Fr. 12'000.– zwar als nicht sonderlich günstig, von exorbitanten Kosten kann hingegen nicht gesprochen werden und die Verhältnismässigkeit müsste folglich im Lichte des voraussichtlichen Erfolgs beurteilt werden.

4.3

4.3.1 Zu beurteilen ist sodann, ob die Bildungsmassnahme in Berücksichtigung von Alter, Motivation und Lebensumständen der sozialen Üblichkeit entspricht bzw. ob die Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung bilde und ob eine versicherte Person, wäre sie nicht arbeitslos, den Kurs ebenfalls besuchen würde. Zur Abgrenzung, ob ein Kursus der Grundausbildung resp. der allgemeinen Weiterbildung oder aber der Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne zuzurechnen ist, ist insbesondere die arbeitsmarktliche Indikation in Betracht zu ziehen. Überdies muss die zu erwartende Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit erheblich sein.

4.3.2

4.3.2.1 Im Rahmen der Verfügung begründete das RAV die Ablehnung der Bewilligung einzig mit dem Hinweis darauf, dass der Kurswunsch auf einem persönlichen Wunsch des Versicherten basiere und (somit) nicht durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt sei. Im Einspracheentscheid argumentierte das AWA weiter, der Versicherte verfüge über eine solide Berufsausbildung (KV-Abschluss, HWV-Studium zum Betriebsökonomen, Executive Master of Corporate Finance, div. Leadership-Programme im Bereich Pharma und Gesundheit) und sei über Jahre hinweg im Pharma- und Gesundheitsbereich in führenden Positionen tätig gewesen resp. habe, die selbständige Erwerbstätigkeit eingerechnet, durchgehend gearbeitet. Einen Hinweis darauf, dass die Stellensuche ohne den beantragten Kurs erschwert oder verunmöglicht würde, gebe es nicht. Jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme könne bei der Stellensuche von Vorteil sein. Allerdings ergebe sich aus dem Kriterium der Zweckgebundenheit, dass nur Massnahmen zu sprechen seien, wenn sich diese aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängten, habe die zuständige Behörde doch auch sparsam zu haushalten. Gefordert sei, dass die Massnahme eine erhebliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit bewirke und nicht nur einen allgemeinen bzw. theoretischen Vorteil verschaffe. Da der Versicherte über eine langjährige, gute, breite und umfassende Berufserfahrung sowie über genügende Sprachkenntnisse verfüge und in seinem Profil kein Manko auszumachen sei, er mithin auch ohne die beantragte Massnahme eine Wiederanstellung im bisherigen Tätigkeitsfeld erreichen sollte, fehle es an der Notwendigkeit für die Massnahme.

4.3.2.2 Der Beschwerdeführer selbst machte in der Einsprache im Wesentlichen geltend, der CAS der Universität Basel sei der allererste schweizerische Lehrgang, der das Thema «Global Social Entrepreneurship» holistisch, d.h. ganzheitlich behandle, verbunden mit einem Einsatz in der Mongolei. Dank dem Renommee der Universität Basel und dem Erfahrungsausweis des Programmpartners Bookbridge ergebe sich für ihn darauf ein effektiver Wettbewerbsvorteil anderen Schweizer Bewerbern gegenüber, insbesondere in diesem Bereich. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemerkte der Beschwerdeführer, es gehe bei den Massnahmen ja auch darum seine beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten Erwerbstätigkeit verwerten zu können. Zum Aspekt der arbeitsmarktlich bedingten Erschwernisse der Vermittelbarkeit verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seit November 2014 im angestammten Berufsumfeld gesucht und nichts gefunden habe. Sein Alter von 49 Jahren sei denn auch nicht förderlich. Zudem verwies er darauf, dass er von Februar 2011 bis März 2013 arbeitslos gewesen sei. Mit dem fraglichen Kurs erhalte er nun die Möglichkeit, ausserhalb des Pharmabereichs im NPO-Bereich in einem internationalen Umfeld eine neue Aufgabe zu finden und hierfür sei der fragliche Kurs vorteilhaft, da er damit einen Erfolgsausweis vorlegen könne.

4.3.3 Würdigend ist vorab zu bedenken, dass es sich beim Begriff «arbeitsmarktliche Indikation» wie beim Ausdruck «erhebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit», wenn überhaupt, um nur ungenaue Rechtsbegriffe handelt und dass der Verwaltung in Anwendung dieser Begriffe ein gewisser Ermessensspielraum zu gewähren ist. Das Gericht ist entsprechend gehalten, in diesem Zusammenhang nicht ohne Not in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

Weiter ist festzuhalten, dass jedenfalls das Kriterium Alter in casu nicht gegen die Bewilligung des gewünschten Kurses spricht. Andererseits kann das Alter des Beschwerdeführers – er ist 49-jährig – in casu auch nicht als Argument für die Bewilligung herangezogen werden, ansonsten Personen von rund 50 Jahren und mehr künftig sämtliche Bildungsmassnahmen zu bewilligen wären, sind Personen im Alter von 50 Jahren und aufwärts doch auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich etwas weniger gefragt, weil sie aufgrund der berufserfahrungsbedingt eher höheren Lohnansprüche und der erhöhten Sozialkosten als verhältnismässig teuer gelten. Dies ist mit Bildungsmassnahmen nicht wettzumachen. Zur Motivation des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass sich aus seinem Curriculum vitae erhellt, dass er immer mal wieder ehrenamtlich und unentgeltlich für caritative Projekte im Ausland tätig war, dass diese Art von Tätigkeit resp. das Interesse an der Arbeit von sozialtätigen Non-profit-Organisationen somit einem persönlichen Bedürfnis und Anliegen entspricht und dass er, so er die Zeit dafür gefunden hätte, sich wohl auch ohne Arbeitslosigkeit für einen solchen Kurs interessiert hätte. Die Frage, ob er ihn sich angesichts der Kosten geleistet hätte, kann offen bleiben, ist dies doch hinsichtlich Motivation ohne Belang. Eine arbeitsmarktliche Indikation ist diesbezüglich somit nicht festzustellen. Unter Verweis auf Erwägung 2.2 ist alsdann zu bedenken, dass die Grenze zwischen einer Grundausbildung, einer allgemeinen beruflichen Weiterbildung und einer Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenrechtlichen Sinne fliessend ist. Entsprechend ist es auch vorliegend eher schwierig zu entscheiden, ob der fragliche CAS-Kursus eher den allgemeinen beruflichen Weiterbildungen oder den Weiterbildungen im arbeitslosenrechtlichen Sinne zuzurechnen ist. Beachtet man allerdings, dass universitäre Bildungsgänge in der Regel auf ein höheres Berufsziel ausgerichtet sind, ist ihnen die arbeitslosenversicherungsrechtliche Komponente wohl eher abzusprechen. Es sei in diesem Zusammenhang auf den Fall des Bankangestellten mit abgeschlossener KV-Lehre verwiesen, der sich zum diplomierten Kaufmann ausbilden liess, was als arbeitslosenrechtlich nicht indiziert qualifiziert wurde, da er für eine Anstellung in einem verwandten Tätigkeitsgebiet nicht auf die beantragte Weiterbildung angewiesen sei (vgl. Erw. 2.2 und ARV 1993/94 Nr. 6 S. 45 Erw. 2; vgl. auch den Fall des Marketingplaners: Urteil C 77/04 vom 24. Dezember 2004 Erw. 4.2). Da Massnahmen im Ausland im Grundsatz ohnehin eher nicht als arbeitsmarktliche Massnahmen gelten, der vorliegende CAS-Kursus unter anderem aber auch mit einem Aufenthalt in der Mongolei lockt, spricht auch dies jedenfalls nicht für eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Komponente. Soll ein Tätigkeitsgebiet ausgeweitet werden bzw. kommen generell neue Aufgaben hinzu – es sei hier an das Beispiel der Primarlehrer erinnert, die für das Frühenglisch oder das Frühfranzösisch neue Sprachkenntnisse erwerben müssen (ARV 2005 N. 26 S. 282 f. Erw. 2.2.1) – gehören die entsprechenden Kurse rechtsprechungsgemäss zweifelsohne zur üblichen Weiterbildung. Der weitere Blick auf die Judikatur zeigt überdies, dass jedenfalls im Falle eines Juristen, der im Alter von 63 Jahren noch ein CAS für Kindervertretung absolvieren wollte, die arbeitsmarktliche Indikation ebenfalls klar verneint wurde (Urteil 8C_65/2011 vom 14. März 2011 Erw. 3). Auch im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist dem fraglichen Kursus die arbeitsmarktliche Indikation mithin eher abzusprechen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von 2011 bis 2013 ohne Arbeit gewesen, ist ihm wiederum sein eigenes Curriculum vitae entgegenzuhalten, erwähnt er doch für diese Zeit mindestens vier Projekte bzw. Tätigkeitsfelder, die er als selbständig Erwerbender verfolgt habe. Selbst wenn seine selbständige Erwerbstätigkeit aus finanzieller Sicht nicht von viel Erfolg gekrönt gewesen sein sollte, lässt dies nicht einfach auf Arbeitslosigkeit schliessen. Zum weiteren Argument des Beschwerdeführers, die beruflichen Massnahmen sollten einem Arbeitslosen nach Lehre und Rechtsprechung erlauben, seine Fähigkeiten auch ausserhalb des angestammten Tuns zu verwerten, ist zu bedenken, dass die Verwertung der Fähigkeiten ausserhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs arbeitsmarktlich indiziert sein müsste. Folgt ein Versicherter einfach dem langgehegten persönlichen Wunsch, sich umzuorientieren, fehlt es aber an der arbeitsmarktlichen Indikation. Zudem kann dem Curriculum vitae wie erwähnt entnommen werden, dass der Beschwerdeführer schon gewisse Erfahrungen mit karitativer Tätigkeit im Ausland sammeln konnte.

4.4 Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fundierten beruflichen Ausbildung bzw. aufgrund seiner erheblichen Berufserfahrung in unselbständiger wie in selbständiger Tätigkeit, aufgrund auch seiner Erfahrungen mit altruistischen, karitativen Tätigkeiten in Afrika keine bildungsmässigen Manki aufweist, die mit dem fraglichen Kursus behoben werden müssten und sodann seine Vermittlungsfähigkeit erheblich zu steigern vermöchten. Der Kurs, ausgerichtet auf die internationale Tätigkeit von NPOs, scheint denn auch vielmehr einem persönlichen Wunsch auf mögliche Umorientierung als einem arbeitslosenversicherungsrechtlichen Erfordernis zu entsprechen. Mithin ist festzustellen, dass der beantragte CAS-Kursus nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht einer arbeitsmarktlichen Indikation entspringt bzw. die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht im geforderten Masse erheblich zu steigern vermag. Dass der Beschwerdeführer gewisse Probleme bei der Stellensuche hatte, dürfte vielmehr damit zu tun haben, dass bereits Bewerber im Alter von 50 Jahren erfahrungsgemäss etwas weniger gefragt sind, vielleicht aber auch damit, dass der Beschwerdeführer über eine recht lange Zeit hinweg aus gesundheitlichen Gründen gar nicht voll einsatzfähig war und dass die gesundheitlichen Gründe ja auch Anlass der Beendigung der letzten Arbeitsstelle geboten hatten. Verweigerten das RAV bzw. das AWA dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund und im Lichte der gesamten Umstände die Kursbewilligung, verletzten sie damit kein Recht. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2015 S 2015 78

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