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Art. 26 Abs. 2 AVIV

Regeste:

Art. 26 Abs. 2 AVIV: Der Nachweis der Arbeitsbemühungen muss spätestens am fünften Tag des Folgemonats bzw. am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden. Erfolgt dies per E-Mail, muss der Betroffene dafür besorgt sein, dass der Adressat seine E-Mail erhalten hat. Unterlässt er dies, nimmt er in Kauf, dass er die fragliche Frist verpassen könnte.

Aus dem Sachverhalt:

Der Versicherte Z., Jahrgang 1956, meldete sich am 9. September 2011 beim RAV und am 29. September 2011 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosengeldern an. Seine Arbeitsbemühungen teilte der Versicherte dem RAV jeweils mittels E-Mail mit. Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2012 ging beim RAV erst am 14. Mai 2012 und damit verspätet ein. Gestützt darauf stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 16. Mai 2012 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 9. August 2012 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AVIG müsse ein Versicherter, der Versicherungsleistungen beanspruche, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV müsse der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tage des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden. Vorliegend behaupte der Versicherte, eine entsprechende E-Mail am 6. Mai 2012 abgeschickt zu haben, welche aber nie angekommen sei. Der Versicherte mache geltend, erst am 14. Mai 2012 eine entsprechende Fehlermeldung seines Mail-Providers (hotmail) erhalten und daraufhin sofort reagiert zu haben. Der Versicherte trage die Verantwortung für die rechtzeitige Zustellung der Arbeitsbemühungen. Da er die Zustellung erst über eine Woche nach dem Versenden überprüft und festgestellt habe, dass die erste E-Mail nicht angekommen sei, habe er die erhöhte Sorgfaltspflicht, welche im Mailverkehr aufgrund der grösseren Anfälligkeit erwartet werden könne, nicht in genügendem Umfang wahrgenommen. Gegen diesen Entscheid erhob Z. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. August 2012. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, er sei der erhöhten Sorgfaltspflicht im Mailverkehr gerecht geworden. Schliesslich habe der Mail-Provider die Fehlermeldung erst mehrere Tage nachdem das System die E-Mail nicht habe zusenden können übersandt und daraufhin habe er sofort reagiert.

Aus den Erwägungen:

(...)

2.2 Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich eine versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tage des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn diese Frist verstrichen ist und keine entschuldbaren Gründe vorgebracht werden können (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Nach Abs. 3 der besagten Verordnungsbestimmung werden die Arbeitsbemühungen von der zuständigen Amtsstelle monatlich überprüft.

(...)

4.2.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist nämlich festzustellen, dass Versicherte, die ihrer Pflicht zum Beleg der Arbeitsbemühungen vermittels Mailverkehr nachleben wollen, einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliegen. Gerade das Wissen, dass der Verordnungsgeber diesbezüglich Fristen setzte und dass das Nichteinhalten der Fristen dazu führt, dass die zu spät gemeldeten Bemühungen nicht mehr berücksichtigt werden mit der Konsequenz, dass das Verhalten des Versicherten als Verfehlung behandelt und mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert wird, verlangt vom Betroffenen, dass er selbst überprüft, ob der Adressat sein Mail erhalten habe. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Versicherte sein Mail so ausgestaltet, dass ihm der Erhalt und das Öffnen des Mails durch den Adressaten angezeigt wird, oder aber indem er ausdrücklich um eine Rückbestätigung ersucht. Unterlässt er dies, nimmt er in Kauf, dass er die fragliche Frist verpassen könnte. Damit wird er seiner erhöhten Sorgfaltspflicht zweifelsohne nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, wenn er weiss bzw. wissen müsste, dass das System bei Zustellfehlern während mehrerer Tage den Versuch unternimmt, die Zustellung doch noch erfolgreich zu Ende zu führen und eine Notification, d.h. eine Fehlermeldung folglich vielleicht erst nach mehreren Tagen ergeht resp. wenn er – wie vorliegend – die ihm gesetzte Frist erst am zweitletzten oder am letzten Tag zu wahren gedenkt. Nach dem Gesagten ist auch dem Beschwerdeführer in casu eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorzuhalten und von einem entschuldbaren Grund für die verspätete Mitteilung der Arbeitsbemühungen kann nicht ausgegangen werden. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des obig dargelegten Sachverhalts eine Verletzung der Frist nach Art. 26 Abs. 2 AVIV vorhält, verletzt sie somit kein Recht.

5. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall und gestützt auf den Einstellraster des seco eine Einstelldauer von fünf Tagen verfügt (...). Damit beurteilte sie das Verschulden als leicht und blieb im untersten Bereich des Rasters. Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden. Hinweise auf verschuldensmindernde Umstände – wie besonders zu beachtende Beweggründe des Versicherten, spezielle Begleitumstände, das Alter, die familiären Probleme, die misslichen finanziellen Verhältnisse oder irrige Annahmen zum Sachverhalt –, die bei der Festsetzung der Sanktion speziell zu beachten wären, ergeben sich aus den Akten keine. Sodann darf nicht vergessen werden, dass die Sanktionierung im untersten Bereich des Einstellrasters bereits impliziert, dass in casu von einem wirklich leichten Fall ausgegangen werden darf. Kriterien, welche vorliegend gar ein Unterschreiten des Einstellrahmens rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Einstellung für fünf Tage ist demnach recht- und verhältnismässig, d.h. nicht zu beanstanden.

6. Zusammenfassend ist noch einmal zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, den Gang seines Mails, mit welchem er dem RAV die Arbeitsbemühungen per April 2012 mitteilen wollte, dergestalt zu überwachen, dass er rechtzeitig hätte erkennen können, ob dieses eintreffen würde oder nicht. Unterliess er dies, kam er seiner erhöhten Sorgfaltspflicht nicht nach und kann für die Verspätung keine entschuldbaren Gründe geltend machen. Ergo erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 S 2012 128

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