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Art. 58 Abs. 1 ATSG

Regeste:

Art. 58 Abs. 1 ATSG: Örtliche Zuständigkeit. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Mit dem Tod der versicherten Person fällt auch deren Wohnsitz dahin, so dass der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson massgebend ist.

Aus dem Sachverhalt:

G.H. bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen für seine Kinder J.H. und S.H., welche für ihre kürzlich verstorbene Mutter und IV-Rentnerin einen Anspruch auf eine Kinderrente begründe(te)n. Aufgrund veränderter Wohnverhältnisse leitete die Ausgleichskasse Zug ein Revisionsverfahren ein und setzte mit Verfügung vom 16. November 2009 den Ergänzungsleistungsanspruch für J.H. und S.H. auf Fr. 1'277.– fest. Dagegen erhob G.H. Einsprache und beantragte die gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen für J.H., weil dieser seit dem 1. November 2009 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohne. Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012 hob die Ausgleichskasse Zug die Verfügung vom 16. November 2009 auf und erliess einen neuen Entscheid in der Sache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund der erfolgten Abklärungen der Mietverhältnisse von J.H., rückwirkend ab November 2009 die gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen für J.H. vorzunehmen sei. Die gesonderte Berechnung für J.H. führte dazu, dass auch der Ergänzungsleistungsanspruch für S.H. rückwirkend ab November 2009 neu berechnet wurde. Bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs rechnete die Ausgleichskasse Zug bei den anerkannten Ausgaben als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Fr. 9'780.– an.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Februar 2012 beantragte G.H. sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 26. Januar 2012 und die Rückweisung an die Ausgleichskasse zwecks Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs.

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 56 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 28. Januar 1993).

2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine solche Abweichung enthält das ELG nicht, so dass Art. 58 Abs. 1 ATSG anwendbar ist, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson ist nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 58 Rz 12). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

3. Die Exfrau des Beschwerdeführers war IV-Rentenbezügerin und wohnte seit 25. April 2007 bis zu ihrem Tod am 5. Dezember 2011 im Kanton Zug. Die Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Zug für die EL-Berechnung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder richtete sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der Exfrau des Beschwerdeführers, d.h. des Elternteils, der die Rente bezieht. Die Ergänzungsleistungen für die beiden im Kanton Bern wohnhaften Kinder wurden – wie die Kinderrenten – von der Ausgleichskasse des Kantons Zug dem Vater, d.h. dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Mit dem Tod der Mutter der beiden Kinder bzw. der Exfrau des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2011 fiel der Wohnsitz der versicherten Person dahin, so dass in casu der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson gestützt auf die obigen Ausführungen massgebend ist.

Der Beschwerde führende Dritte erhob gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 26. Januar 2012 am 16. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kanton Bern, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern über die vorliegende Streitigkeit zu befinden hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist aufgrund des Gesagten örtlich nicht zuständig.

4. Auf die vorliegende Beschwerde kann somit mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zu überweisen.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012 S 2012 28

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