Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

Behindertengerechtes Bauen

Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren

§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben

§ 45 Gesuchsunterlagen für Bauanzeigen

§ 46 Baugesuch, Unterlagen im Allgemeinen

§ 47 Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen

§ 48 Baugespann

§ 49 Prüfung durch die Baubehörde

§ 50 Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen

§ 51 Fristen und Fristenunterbruch

1 Die Fristen für die Behandlung von Baugesuchen beginnen zu laufen, wenn die Baugesuchsunterlagen vollständig und die Einsprachefrist abgelaufen sind.
2 Die Zeit für die Ergänzung von Baugesuchsunterlagen und für gewährte Fristerstreckungen an die Bauherrschaft wird nicht an die Verfahrensdauer angerechnet.

Materialien
Absatz 1 und 2 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 30a alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch