Einleitung
Kommentar PBG
Kommentar V PBG
Allgemeine Bestimmungen
Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
Baurechtliche Begriffe und Vorschriften
Behindertengerechtes Bauen
Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren
§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben
§ 45 Gesuchsunterlagen für Bauanzeigen
§ 46 Baugesuch, Unterlagen im Allgemeinen
§ 47 Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen
§ 48 Baugespann
§ 49 Prüfung durch die Baubehörde
§ 50 Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen
§ 51 Fristen und Fristenunterbruch
§ 52 Verfahrensvorschriften bei Einspracheverfahren
§ 53 Kantonaler Gesamtentscheid
§ 54 Entscheid der Baubehörde
1 Die Baubehörde prüft das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sie entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse.
2 Über das Baugesuch und allfällige Einsprachen entscheidet die Baubehörde gleichzeitig. Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind zusammen mit dem kantonalen Gesamtentscheid allen Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zuzustellen.
Materialien
Absatz 1 und 2 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)
Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 30d alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).