Fragen und Antworten: Ortsteil Bösch
Wie profitiert das Gewerbe von der Ortsplanungsrevision?
Im Verdichtungs- und Arbeitsgebiet Bösch wird die zulässige bauliche Dichte verdoppelt, und es werden Gebäudehöhen von bis zu 22 m ermöglicht. Die Aufenthaltsqualität und Sicherheit wird durch die Stärkung von Grünräumen und mit durchgehenden Trottoirs verbessert, wodurch die Beschäftigten von einem attraktiven Umfeld profitieren. Damit soll die Position des Arbeitsgebiets Bösch als wichtiger Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriestandort gestärkt werden.
Aufgrund der eingegangenen Einwendungen im Rahmen der ersten öffentlichen Auflage wurden Änderungen an den Verkehrsflächen im Arbeitsgebiet Bösch vorgenommen. Wie sehen die Änderungen im Zonenplan aus?
Für die Verkehrsflächen wird in der Ringstrasse nur ein einseitiges Trottoir berücksichtigt. Die gesamte Verkehrsfläche dort beträgt 8 Meter:
- 6 Meter Fahrbahn
- 2 Meter Trottoir
In der Mittelachse wird die Verkehrsfläche leicht reduziert und beträgt neu 10 Meter:
- 6 Meter Fahrbahn
- je 2 Meter Trottoir auf beiden Seiten
Die Verkehrsfläche zur Erschliessung der öffentlichen Zone für Freihaltung und Erholung bleibt grundsätzlich erhalten, wird aber leicht angepasst. Im südlichen Bereich der Ringstrasse wird die Strasse gemäss Bebauungsplan Bösch-Rothus mit Versatz geführt. Insgesamt werden 8'950 m² von der Arbeitszone in Verkehrsfläche umgezont:
- Davon entfallen 6'270 m² auf die Fahrbahn, die grösstenteils bereits besteht
- 2'680 m² werden neu für Trottoirs genutzt
Gleichzeitig werden 753 m² von der Verkehrsfläche in folgende Zonen umgezont:
- 472 m² in BsV2 (besondere städtebauliche Verdichtung)
- 281 m² in OeIFE (öffentliche Interessen, Freihaltung und Erholung)
Wichtig: Verkehrsflächen zählen nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche, daher geht durch die Umzonung keine Geschossfläche verloren. Zusätzlich wird die Baumassenziffer verdoppelt – das bedeutet, dass die betroffenen Grundeigentümer deutlich mehr bauen dürfen und somit von einer grosszügigen Mehrausnützung profitieren.
Aufgrund der eingegangenen Einwendungen im Rahmen der ersten öffentlichen Auflage wurden Änderungen am Plan zur Bauzone mit speziellen Vorschriften Bösch vorgenommen. Wie sehen die Änderungen im Plan aus?
Dass die Mittelachse als öffentlicher Raum auszugestalten ist, wurde gestrichen sowie die «öffentlich zugänglichen Freifläche» verkleinert und verschoben.
Muss ich als Eigentümerschaft im Arbeitsgebiet Bösch öffentliche Wege realisieren?
Nein, bei den öffentlichen Fusswegen im Anhang 3 der Bauordnung handelt es sich lediglich um ein Anreizsystem und orientierenden Inhalt. Realisiert eine Eigentümerschaft einen öffentlichen Fussweg, kann sie von einer erhöhten Baumassenziffer von max. 0.3 profitieren. Die Details wie beispielsweise die Lage werden bei der Eingabe des jeweiligen Bauprojekts geregelt.
Auf welchen Grundlagen basieren die neuen Parkplatzvorgaben im Arbeitsgebiet Bösch?
Die neuen Parkplatzvorgaben resultieren aus einer Kombination von kantonalen Vorgaben der Baudirektion und den Erkenntnissen des durchgeführten Variantenstudiums. Gemäss kantonaler Vorgabe dürfen nicht mehr als etwa 5000 Parkplätze im Arbeitsplatzgebiet Bösch erstellt werden. Zudem hat das Variantenstudium aufgezeigt, dass ab 5000 Parkplätze das Gesamtverkehrssystem kollabiert. Eine Mehrheit der Grundeigentümerschaften darf zukünftig weitere Parkplätze auf ihrem Grundstück erstellen.
Weshalb werden im Arbeitsgebiet Bösch Erschliessungsbeiträge erhoben?
Die Umsetzung der Ringstrasse, Mittelachse und Bushaltestelle im Arbeitsgebiet Bösch wird durch die Gemeinde vorfinanziert. Durch die Erschliessungsbeiträge können explizit die Planungs- und Baukosten für das Erschliessungsprojekt (Landerwerb, Erstellung, Änderung und Erneuerung) zumindest teilweise refinanziert werden. Der Erschliessungsbeitrag wird pro zusätzlich erstellten Quadratmeter anrechenbare Geschossfläche (Nutzungserhöhung) à CHF 80.00/m2 festgesetzt. Die Erschliessungsbeiträge werden einzeln je Grundstück bei Realisierung von Neu-, Um-, Auf- oder Anbauten (Nutzungserhöhung) zur Zahlung fällig. Massgebender Zeitpunkt ist die jeweilige Baufreigabe durch die Gemeinde.
Warum gibt es nur im Arbeitsgebiet Bösch Erschliessungsbeiträge, wohingegen bspw. In anderen Quartieren, in denen auch aufgezont wird, keine Beiträge anfallen?
Die Gemeinde Hünenberg erhebt Beiträge gemäss dem Strassen- und Weggesetz sowie dem Strassenreglement. Für das Gebiet «Bösch» gilt eine Sonderregelung: Statt Perimeterbeiträge werden Erschliessungsbeiträge erhoben. Eigentümer im Bösch-Gebiet sind daher von den allgemeinen Perimeterbeiträgen befreit. Die anderen Aufzonungsgebiete sind verkehrstechnisch gut erschlossen. Die Beiträge an die Erschliessung wurden im Rahmen von Perimeter-Beiträgen zum Bauzeitpunkt ebenfalls geleistet. Im Bösch besteht Nachholbedarf bei der Erschliessung. Diese Erschliessungsbeiträge erfolgen darum jetzt.
Weshalb stimmen wir am 28. September 2025 nicht auch über die Baulinien Mittelachse und Ringstrasse Bösch ab?
Die Baulinien Mittelachse und Ringstrasse Bösch werden von Gesetzes wegen im Unterschied zur Ortsplanungsrevision nicht vom Stimmvolk bewilligt, sondern vom Gemeinderat beschlossen. Sie wurde im letzten Herbst gleichzeitig mit der Ortsplanungsrevision öffentlich aufgelegt und im Amtsblatt publiziert. Der Beschluss erfolgt nach der Urnenabstimmung vom 28. September 2025. Nach der Behandlung von allfälligen Beschwerden gegen die Baulinien, erfolgt anschliessend die Genehmigung durch die Baudirektion und der rechtskräftige Beschluss wird im Amtsblatt publiziert. Die Baulinien dienen zur Sicherung der Gebäudesetzung bzw. -flucht sowie des Strassenraums und der Grünbänder.
Weshalb wird das Arbeitsgebiet Bösch nicht wie die Teilfestlegung des Gewässerraums als separate Abstimmungsfrage behandelt?
Bei der Ortsplanungsrevision handelt es sich um eine Gesamtrevision, in welcher die Nutzungsplanung in thematischer wie auch in räumlich Sicht (d.h. gesamtes Gemeindegebiet) umfassend überarbeitet wird. Eine Ausklammerung einzelner Gemeindebiete ist daher nicht sinnvoll. Eine Ausnahme bildet die Gewässerraumfestlegung. Aufgrund der Komplexität und der eigenständigen Thematik und Herleitung, wird diese als separate Abstimmungsfrage behandelt. Eine weitere Ausnahme bilden gewisse Planungen, welche einen eigenen zweckmässigen Zeitplan erfordern und daher nicht im Rahmen dieser Gesamtrevision geregelt werden können (z.B. Zythusareal, Weilerzonen etc.).