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Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR
Art. 4 ATSV; Art. 43 Abs. 1 ATSG
Art. 6 MVG

Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG; Art. 21 Abs. 1 AVIV; Art. 27 ATSG

Regeste:

Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG; Art. 21 Abs. 1 AVIV; Art. 27 ATSG – Der Anspruch auf  Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem auch voraus, dass die/der Versicherte in der Schweiz wohnt. Der Begriff des «Wohnens in der Schweiz» gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist im Sinne von sich «gewöhnlich aufhalten» zu verstehen. Für den «gewöhnlichen Aufenthalt» ist der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (Erw. 2.1.1 f.). Die  Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllen auch Personen, deren Erwerbstätigkeit und/oder Arbeitsbemühungen teilweise im Ausland und teilweise in der Schweiz erfolgen. Die Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG bedingt unter anderem, dass eine Anspruchsberechtigte oder ein Anspruchsberechtigter innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Erw. 4.2.2.3). Versicherte Personen haben zudem Anspruch auf Aufklärung und Beratung durch die zuständige Amtsstelle (Erw. 4.3).

Aus dem Sachverhalt:

Der Versicherte, Z., Jahrgang 1956, Informatiker bzw. Betriebsökonom HWV, meldete sich per 1. November 2011 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Rahmen von 100 % an. Aufgrund einer Abgangsentschädigung wurde der Anspruch für die Zeit vom 1. November 2011 bis 26. Januar 2012 abgelehnt. In der Folge kamen im Januar/Februar 2012 bei der Arbeitslosenkasse Zweifel betreffend Wohnsitz, Lebensmittelpunkt und Verfügbarkeit des Versicherten auf, weil dieser Termine im RAV Zug aufgrund eines Aufenthalts in den USA nicht wahrnehmen konnte und immer wieder verschob. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sah es aufgrund des Verhaltens des Versicherten sowie aufgrund von Informationen aus dem Internet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass Z. spätestens seit April 2012 in den USA arbeitete, dort stets seinen Lebensmittelpunkt hatte und zu keinem Zeitpunkt bereit war, seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verschieben oder in der Schweiz ernsthaft eine Stelle anzutreten. Aus diesen Gründen entschied das AWA mit Verfügung vom 6. Dezember 2012, dass Z. ab 1. November 2011 (Anmeldedatum) nicht vermittlungsfähig ist bzw. war. Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2013 ab, stellte aber gleichzeitig fest, dass die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Januar 2013 wieder besteht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Auslandabwesenheiten des Versicherten im Jahr 2012 seien zwar mit Bewerbungsgesprächen, Assessments und Projekttätigkeiten bzw. als Wahrnehmung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht begründet worden, doch ergebe sich zusammen mit der im April 2012 in F. (USA) eingetragenen Unternehmung «X. LLC», über welche er ab August 2012 Projekttätigkeiten abgerechnet habe, welche mit Sitzungen in den USA und London verbunden gewesen seien, ein anderes Bild. Diese persönliche auslandbezogene Ausrichtung habe zum einen gerade zur Folge gehabt, dass über mehrere Monate keine Beratungsgespräche beim RAV stattgefunden hätten und die Kontrollvorschriften nicht erfüllt worden seien. Die konkreten Umstände zeigten aber auch, dass die ursprünglich vereinbarte Erreichbarkeit wie auch die Rückkehr in die Schweiz innerhalb von 24 Stunden gerade nicht gegeben gewesen sei, wie beispielsweise der Termin vom 6. September 2012 zeige. Insofern bleibe auch nach Würdigung der Vorbringen in der Einsprache erstellt, dass der Versicherte sich im vorliegend zu prüfenden Zeitraum mehrheitlich nicht in der Schweiz aufgehalten habe und lediglich vorübergehend und zur Wahrnehmung von bestimmten Terminen in die Schweiz eingereist sei. Die Schlussfolgerung in der Verfügung vom 6. Dezember 2012, wonach der Versicherte nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht bereit und in der Lage gewesen sei, eine Stelle anzutreten, erweise sich daher als rechtmässig.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Januar 2014 beantragte Z. sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2013 sei aufzuheben, es sei eine Neubeurteilung der Sache unter Einbezug der eingereichten Stellungnahmen, Einsprachen und vom AWA verlangten Aktendokumente vorzunehmen, es sei die Ablehnung des erzielten und ausgewiesenen Zwischenverdienstes für den Zeitraum August–November 2012 unter Angabe der entsprechenden Gesetzesgrundlagen zu begründen, es seien die Taggeldleistungen für das Jahr 2013 auszuzahlen und es seien nach Vorliegen des Urteils die Taggeldleistungen für das Jahr 2012 auszuzahlen.

Aus den Erwägungen:

(...)

2.
2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer a) ganz oder teilweise arbeitslos ist; b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat; c) in der Schweiz wohnt; d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht noch eine Altersrente der AHV bezieht; e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist; f) vermittlungsfähig ist und; g) die Kontrollpflichten erfüllt.

2.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung somit unter anderem voraus, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 Erw. 2a, 115 V 448 Erw. 1b). Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht Anwendung findet. Eine ausdrückliche Abweichung von Art. 13 ATSG sieht Art. 12 AVIG zwar lediglich für die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor. Mangels eines gegenteiligen gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis jedoch auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG weiterhin Geltung (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2233 Rz 181; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 17 zu Art. 13; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007 Erw. 2.1).

2.1.2 Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (Urteile C 153/03 vom 22. September 2003 und C 183/99 vom 30. November 1999, wobei letzteres nicht veröffentlicht wurde). Im Urteil C 290/03 vom 6. März 2006 (SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82) stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) fest, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz auch während eines durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland bedingten Auslandaufenthaltes erfüllt sein kann. Im konkreten Fall ging es um eine Versicherte, welche im Rahmen eines zunächst auf zwei Monate befristeten und später um wenige Wochen verlängerten Arbeitsverhältnisses als Schauspielerin für eine Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft in Deutschland gearbeitet hatte. Im Hinblick darauf, dass die Versicherte während des vorübergehenden Auslandaufenthaltes weiterhin auch in der Schweiz nach einer Stelle gesucht hatte und in Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, dass der Aufenthalt in Deutschland anderen Zwecken als der Erlangung eines Zwischenverdienstes gedient hatte, ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Versicherte den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen während des fraglichen Zeitraums in der Schweiz hatte, zumal sie an den Wochenenden jeweils an ihren schweizerischen Wohnort zurückgekehrt war. Das Gericht erachtete die in Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG vorgesehene Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz daher als erfüllt.

2.1.3 Artikel 15 AVIG regelt speziell die Vermittlungsfähigkeit. Als vermittlungsfähig gilt demgemäss, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört mithin nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit auch einzusetzen. Dabei ist die Vermittlungsfähigkeit prospektiv, d.h. unter Würdigung der Verhältnisse, die bei Verfügungserlass galten, zu beurteilen. Die Vermittlungsfähigkeit schliesst graduelle Abstufungen aus. Hingegen sind deren Teilelemente (Bereitschaft, Möglichkeit und Berechtigung) aufgrund der persönlichen Umstände der versicherten Person zu bestimmen (Murer/Stauffer/Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und Insolvenzentschädigung, vierte überarbeitete und aktualisierte Auflage, Zürich 2013, S. 9 f.).

2.1.4 Wesentliches Element der Vermittlungsbereitschaft ist nach dem Gesagten die Bereitschaft zur Annahme einer Arbeitnehmendentätigkeit. Die bloss verbal geäusserte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Vielmehr muss sich die versicherte Person der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, jede zumutbare Arbeit annehmen, sich selbst intensiv um eine zumutbare Arbeit bemühen und an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. Die Vermittlungsbereitschaft muss auf die Suche und Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des gewünschten Beschäftigungsgrades gerichtet sein. Die versicherte Person muss im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auch bereit sein, zumutbare befristete Beschäftigungen oder auch Zwischenverdienste anzunehmen (vgl. AVIG-Praxis ALE B219 ff.).

2.1.5 Zur Vermittlungsfähigkeit zählt unter anderem auch die Arbeitsfähigkeit (in der Lage sein), worunter insbesondere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit zu verstehen ist. Die versicherte Person muss in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. AVIG-Praxis ALE B222).

(...)

2.1.7 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Kontrollvorschriften erfüllen. Das heisst, dass der Versicherte mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Seine Bemühungen muss er nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Der Versicherte muss weiter sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann, wobei die zuständige Amtsstelle zusammen mit dem Versicherten festlegt, wie dieser in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 4 AVIV). Die zuständige Amtsstelle führt mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft (vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIV). Der Versicherte hat im Übrigen monatlich ein Formular «Angaben der versicherten Person» einzureichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIV).

2.2 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) stipuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Artikel 27 Abs. 2 ATSG beschlägt sodann ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Im er-wähnten Entscheid BGE 131 V 472 hat das EVG weiter entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war unterbleibt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, welcher in Nachachtung des Vertrauensprinzips dafür einzustehen hat (BGE 131 V 472 Erw. 5 mit Hinweisen).

(...)

4.2.1 Vom 13. bis 22. März 2012 besuchte der Beschwerdeführer den Kurs «Arbeitsmarktstrategien für Führungskräfte K 131» in Zug. Danach befand sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten zu folgenden Zeitpunkten im Ausland: vom 3. bis 11. April 2012 in den USA, vom 1. bis 5. Juni 2012 in den USA, vom 4. bis 17. Juli 2012 in den USA, vom 13. bis 24. August 2012 in den USA, vom 22. bis 29. September 2012 in den USA, vom 9. bis 12. Oktober 2012 in England und vom 22. November 2012 bis 3. Dezember 2012 wiederum in den USA. Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch, dass nun – im Gegensatz zu den vorherigen Reiseaktivitäten des Beschwerdeführers – sämtliche Flüge ab Zürich erfolgten und auch wieder in die Schweiz zurückführten. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in die Schweiz verlegt hat. Bestätigt wird diese Vermutung dadurch, dass er im Jahr 2012 – ab dem Monat März – während zirka 250 Tagen und somit mehrheitlich in der Schweiz war. Zudem verbrachte der Beschwerdeführer gemäss eigener Angabe von April bis und mit Dezember 2012 nur 43 Werktage im Ausland. Wie der Beschwerdegegner richtigerweise vorbringt, hat der Beschwerdeführer zwar keinerlei Beweise eingereicht, welche seinen ständigen Aufenthalt in der Schweiz belegen würden. Anhand der vom Beschwerdegegner vorgebrachten Internetquellen kann jedoch auch nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in den USA, zumal letzterer dies in seinen Stellungnahmen jeweils auch glaubhaft widerlegte. Zudem reichte der Beschwerdeführer Dokumente ein, welche die Vermietung seiner Liegenschaften in den USA bestätigten. Ebenfalls glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer die «X. LLC» mit Sitz in seiner Ferienwohnung in F. (USA) nur gründete, um sie als Referenz vorweisen zu können. Die Gründung erfolgte denn auch nur etwa einen Monat nach dem besuchten Seminar für Führungskräfte, weswegen glaubhaft ist, dass diese Gründung tatsächlich aufgrund eines Hinweises im genannten Kurs erfolgte. In der E-Mail vom 30. Mai 2012 führte der Beschwerdeführer auch aus, dass es seine Priorität sei, eine permanente Stelle in der Schweiz zu finden, womit auch die subjektive Komponente des Wohnens in der Schweiz erfüllt ist. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in den Monaten, in welchen er einen Zwischenverdienst erzielte, in der Schweiz nach Stellen gesucht hatte. Dies ergibt sich z.B. aus den persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2012 und auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er seine normalen Arbeitsbemühungen auch während dem Zwischenverdienst weiterführen werde. Die Formulare «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Monate Juni, Juli, August und September 2012 fehlen jedoch in den Akten, da irrtümlicherweise diejenigen Formulare des Jahres 2013 eingereicht wurden. Weil die entsprechenden Arbeitsbemühungen seitens des Beschwerdegegners aber grundsätzlich nicht bemängelt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in diesen Monaten in der Schweiz nach Stellen gesucht hatte. In Würdigung der gesamten Umstände ist mithin festzustellen, dass der Beschwerdeführer zumindest ab dem 9. März 2012 die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt hat.

4.2.2 Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss im relevanten Zeitraum vom 9. März bis zum 31. Dezember 2012 auch die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) bejaht werden können. Der Beschwerdegegner verneinte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, weil dieser einerseits seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht habe und weil er sich regelmässig im Ausland aufgehalten habe und deshalb die Gesprächstermine beim RAV ständig habe verschieben müssen. Insbesondere habe er den Termin vom 6. September 2012 verschoben, ohne dass er – gemäss seinen eigenen Angaben – im Ausland gewesen sei. Auch dem kurzfristigen Aufgebot für den 27. September 2012 habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Seine Auslandaufenthalte habe er zudem in den Formularen «Angaben der versicherten Person» jeweils nicht deklariert. Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, er habe nur den Termin vom 30. Januar 2012 verpasst, wobei seine Entschuldigung in der Folge akzeptiert worden sei. Für die RAV-Aufgebote per 5. Juni 2012, 13. Juli 2012, 6. September 2012 und 3. Dezember 2012 habe er Verschiebungsgesuche gestellt, welche allesamt akzeptiert worden seien. Zudem hätte er jeweils keine kurzfristigen Ersatztermine erhalten, welche er z.B. in der jeweiligen Folgewoche hätte wahrnehmen können. Das per Brief versandte kurzfristige RAV Aufgebot für den Termin vom 27. September 2012 habe er nicht rechtzeitig erhalten, da er im Zwischenverdienst in den USA gewesen sei. Er habe jedoch im März [recte: Februar] 2012 mit dem RAV schriftlich vereinbart, dass er bei dringenden Angelegenheiten seitens des RAV/AWA per E-Mail oder Telefon kontaktiert werde. Ansonsten habe er B. stets über seine Bewerbungsaktivitäten, Zwischenverdienste etc. informiert.

4.2.2.1 Der Beschwerdegegner macht mit den vorgebrachten Argumenten im Wesentlichen eine Verletzung der Kontrollvorschriften geltend und schliesst daraus auf eine Vermittlungsunfähigkeit. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nur dem Termin vom 30. Januar 2012 unentschuldigt ferngeblieben ist, was jedoch zu keinerlei Konsequenzen geführt hat, da das RAV die Entschuldigung bzw. die Erklärung des Beschwerdeführers akzeptiert hatte. Die Verschiebungsgesuche für die Termine vom 5. Juni 2012, 13. Juli 2012 und 3. Dezember 2012 erfolgten, weil der Beschwerdeführer aufgrund eines Zwischenverdienstes im Ausland weilte, was er B. vom RAV jeweils mitgeteilt hatte. B. akzeptierte die Verschiebungsgesuche jeweils, weswegen dem Beschwerdeführer nichts vorgeworfen werden kann. Im Akzept seitens des RAV liegt vielmehr eine Bewilligung des Gesuchs im Sinne von Art. 25 lit. d AVIV. Ferner weilte der Beschwerdeführer am 6. September 2012 zwar nicht im Ausland, doch ist den Akten immerhin zu entnehmen, dass er an diesem Tag im Rahmen des Zwischenverdienstes vier verrechenbare Arbeitsstunden leistete. Das Verschiebungsgesuch ist deswegen nachvollziehbar und es ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geschrieben hat, dass er sich am 6. September 2012 im Ausland befinden würde. Was das kurzfristige Aufgebot für den Gesprächstermin vom 27. September 2012 anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Februar 2012 darauf aufmerksam gemacht hat, dass er in dringenden Fällen per E-Mail oder Telefon erreichbar sei und so innert 24 Stunden einen Flug in die Schweiz buchen könne. B. vom RAV bestätigte den Erhalt dieses E-Mails und leitete es an den Rechtsdienst weiter. Mit dem genannten E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und B. vom RAV wurde somit im Sinne von Art. 22 Abs. 4 AVIV festgelegt, dass der Beschwerdeführer per E-Mail und per Telefon – nicht jedoch per Briefpost – innert Tagesfrist erreicht werden kann. Indem das RAV ein Aufgebot per Post versandt hat, hat es gegen diese Abmachung verstossen, weswegen dem Beschwerdeführer das Verpassen dieses Gespräches nicht vorgeworfen werden kann.

(...)

4.2.2.3 Im Übrigen wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG bereit gewesen wäre, eine zumutbare Stelle anzunehmen. Fraglich ist hingegen, ob er dazu auch in der Lage gewesen wäre (vgl. ebenfalls Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Auslandaufenthalte, über welche das RAV jeweils orientiert wurde, zwar wohl nicht in der Lage gewesen, innerhalb von 24 Stunden zu einem Termin beim RAV zu erscheinen, doch hätte er sicher problemlos im Sinne von Art. 21 AVIV innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle per E-Mail oder Telefon erreicht werden können. Das Gesetz sieht im Übrigen nicht vor, dass ein Versicherter innert Tagesfrist zu einem Gesprächstermin erscheinen können müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage war, eine zumutbare Stelle anzunehmen, weswegen er insgesamt die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 AVIG erfüllt hat und somit als vermittlungsfähig zu gelten hat.

4.2.3 Festzuhalten ist weiter, dass die Vermittlungsfähigkeit auch bei der Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Zwischenverdiensttätigkeit grundsätzlich gegeben sein muss. Der Beschwerdeführer, der als Freelancer tätig war, hätte seinen Zwischenverdienst innert Kürze beenden und eine vom RAV vermittelte Arbeit aufnehmen können. Der Beschwerdeführer hat den Zwischenverdienst zwar über seine Firma X. LLC abgerechnet, doch hat er hierfür keinerlei Investitionen tätigen müssen und z.B. auch keinen Mietvertrag eingehen müssen. Zudem führte der Beschwerdeführer jeweils aus, dass er seinen persönlichen Arbeitsbemühungen auch während des Zwischenverdienstes weiter nachgehen werde und dass er hoffe, dass der Zwischenverdienst allenfalls zu einer Festanstellung führen könnte. Es steht daher ausser Frage, dass der Zwischenverdienst des Beschwerdeführers lediglich der Schadenminderung diente und der Beschwerdeführer damit auch Anspruch auf Anrechnung des erzielten Zwischenverdienstes hat (vgl. zum Ganzen: AVIG-Praxis ALE B234 ff.).

4.3 Zusammenfassend ist betreffend die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 9. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 sowohl in der Schweiz wohnte (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) als auch vermittlungsfähig war (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Weiter erfolgten die Vorwürfe an den Beschwerdeführer mehrheitlich zu Unrecht, zumal dieser den Weisungen der zuständigen Amtsstellen Folge leistete bzw. letztere sämtliche Terminverschiebungen gestattete, ohne den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese Terminverschiebungen für ihn negative Konsequenzen haben können. Da der Beschwerdeführer im Übrigen seine Arbeitsbemühungen vorschriftsgemäss dokumentierte und sich im Rahmen von Zwischenverdiensten um Schadensminderung bemühte, ist ihm grundsätzlich kein Vorwurf zu machen. In Anbetracht der Tatsache, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung noch Literatur für die in casu vorliegende Problematik betreffend globale Stellensuche konkrete Lösungen vorsehen, ist zwar nachzuvollziehen, dass die Beratung durch die Amtsstellen Schwierigkeiten bereitete. Dies darf dem Beschwerdeführer indes nicht zum Nachteil gereichen, hat er gemäss Art. 27 ATSG doch Anspruch auf Aufklärung und Beratung (vgl. auch Erw. 2.2). Trotz der teilweise ungeklärten Rechtslage hätten die Amtsstellen den Beschwerdeführer besser informieren und ihn bei Verfehlungen explizit abmahnen müssen. Ein vager Hinweis ist zwar durch B. in der E-Mail vom 3. Februar 2012 erfolgt («[...] ist es nicht ganz unproblematisch, dass Sie sich die Hälfte ihrer Zeit in den USA aufhalten [...]»), doch reicht dies natürlich nicht aus, um der Aufklärungspflicht nach Art. 27 ATSG Genüge zu tun. Vielmehr hätten in der Folge klare Vorgaben oder Hinweise erfolgen müssen, um den Beschwerdeführer zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Ohne solche Aufforderungen durfte dieser weiterhin von seiner Anspruchsberechtigung und auch der Vermittlungsfähigkeit ausgehen. Eine entsprechende Anweisung ist schliesslich am 29. Januar 2013 erfolgt, als B. dem Beschwerdeführer per E-Mail mitteilte, dass er darauf zu achten habe, mindestens 50 % seiner Bewerbungen in der Schweiz vorzunehmen. Solche konkreten Anweisungen betreffend die Auslandsaufenthalte, Zwischenverdienste und Bewerbungen fehlten jedoch in den Jahren 2011 und 2012 gänzlich, sodass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er sei seinen elementaren Pflichten nicht nachgekommen bzw. er habe die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.

5.
5.1 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum 8. März 2012 nicht in der Schweiz wohnte und damit bis zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfüllte. In der Folge jedoch ist in Würdigung der gesamten Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt ab dem 9. März 2012 in die Schweiz verlegt hat, weshalb er fortan Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllte. Weiter erfüllte er im Wesentlichen auch seine Kontrollpflichten und war er vermittlungsfähig, womit auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG für den Zeitraum vom 13. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erfüllt waren. In Anbetracht der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weswegen dem Beschwerdeführer sein im August–November 2012 erzielter Zwischenverdienst nicht anzurechnen sein sollte. Die Verletzung der Kontrollpflichten betreffend das Formular «Angaben der versicherten Person» ist allenfalls mit Einstelltagen zu sanktionieren. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer nicht vermittlungsfähig gewesen wäre, so dürfte ihm dies aber nicht zum Nachteil gereichen, weil er durch die zuständigen Amtsstellen nicht in ausreichendem Masse aufgeklärt und beraten worden ist. Die vorliegende Beschwerde ist damit in gewissen Punkten begründet, weswegen sie teilweise gutzuheissen ist.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2014 S 2014 7

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