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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen

§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans

1 Sofern eine Gemeinde bei ihrer Planung einen gemeindlichen Richtplan einsetzen will, ist er gemäss dem Verfahren der gemeindlichen Zonenplanung, jedoch durch den Gemeinderat, zu erlassen.
2 Die Beschwerdemöglichkeit gemäss § 41 entfällt.

Materialien
Absatz 1 (geändert: 1. Januar 2019)

Die Gemeinden sind nicht mehr verpflichtet, einen kommunalen Richtplan zu erlassen. Sofern sie sich jedoch für den Erlass eines kommunalen Richtplans entscheiden, erlässt ihn der Gemeinderat und orientiert sich dabei sinngemäss am Verfahren der kommunalen Zonenplanung.

Die Kommission für Raumplanung und Umwelt fragte sich, ob gemeindliche Richtpläne überhaupt noch notwendig seien, zumal der kantonale Richtplan bereits sehr detailliert sei.

Die Baudirektion war ebenfalls dieser Ansicht. Da aber bis auf eine Gemeinde alle wünschen, dieses Planungsinstrument beizubehalten, wurde § 37 dahingehend geändert, dass er als Kann-Vorschrift ausgebildet wurde. Den Gemeinden solle es somit freistehen, kommunale Richtpläne zu erlassen.

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