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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen

§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans

§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen

§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen

§ 38a Erlass von Planungszonen

§ 39 Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen

§ 39a Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen

§ 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne

§ 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit

§ 42 Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen

§ 43 Genehmigung des gemeindlichen Richtplans

§ 44 Bewilligungspflicht

§ 44a Pflicht zur Bauanzeige, Solaranlagen

§ 45 Ablauf des Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahrens

§ 46 Koordination, Entscheid über Baugesuch und Baueinsprachen

§ 46a Geltungsdauer von Baubewilligungen

§ 46b Baubeginn

§ 46c Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Umfang

§ 46d Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Verfahren

§ 47 Bauermittlungen

1 Aufgrund eines Bauermittlungsgesuchs entscheidet die zuständige Behörde über einzelne, klar umschriebene Fragen zu einem Bauvorhaben.
2 Für das Verfahren und den Entscheid gelten sinngemäss die Vorschriften über das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren.
3 Der Entscheid ist während zwei Jahren seit Rechtskraft verbindlich. Auf schriftliches Gesuch kann die Gemeindebehörde die Frist höchstens dreimal um jeweils ein Jahr verlängern.

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