Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen
§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans
§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen
§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen
§ 38a Erlass von Planungszonen
§ 39 Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen
§ 39a Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen
§ 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne
§ 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit
§ 42 Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen
§ 43 Genehmigung des gemeindlichen Richtplans
1 Sofern der Gemeinderat einen gemeindlichen Richtplan erlässt, unterbreitet er ihn, ohne die Quartiergestaltungspläne, der Baudirektion zur Genehmigung.
2 Die Genehmigung ist vom Gemeinderat mit Amtsblattpublikation bekanntzumachen.
Materialien
Absatz 1 (geändert: 1. Januar 2019)
Die Gemeinden sind nicht mehr verpflichtet, einen kommunalen Richtplan für das gesamte Gemeindegebiet zu erlassen. Sofern sie sich jedoch für den Erlass eines entsprechenden kommunalen Richtplans entscheiden, unterbreitet ihn der Gemeinderat der Baudirektion zur Genehmigung. Von der Genehmigungspflicht sind kommunale Quartiergestaltungspläne ausgenommen. Diese Richtpläne beziehen sich auf einen begrenzten Perimeter und nicht auf das gesamte Gemeindegebiet.