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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen

§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans

§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen

§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen

§ 38a Erlass von Planungszonen

§ 39 Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen

§ 39a Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen

§ 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne

§ 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit

§ 42 Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen

1 Die Genehmigung von neuen, geänderten oder aufgehobenen gemeindlichen BauvorschriftenZonen- oder ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen erfolgt grundsätzlich im Sinne der Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesondere mit dem Raumplanungsgesetz, dem Planungs- und Baugesetz und dem kantonalen Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinden muss gewahrt bleiben.
2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Beschwerdeentscheiden in der gleichen Sache.
3 Ändert die Genehmigungsbehörde gemeindliche Bauvorschriften im Genehmigungsverfahren oder hebt sie diese ganz oder teilweise auf, hat sie ihren Beschluss im Amtsblatt zu publizieren und öffentlich aufzulegen.
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Materialien
§ 38 Absatz 1 und 3 (geändert: 1. Januar 2019)
§ 38a Absatz 1 (geändert: 1. Januar 2019)
§ 39 Absatz 1 und 2 (geändert: 1. Januar 2019)
§ 39a (neu: 1. Januar 2019)
§ 42 Absatz 1, 2 und 3 (geändert: 1. Januar 2019) und Absatz 4 (aufgehoben: 28. Juni 2019)

Diese Anpassungen hängen damit zusammen, dass neu alle Fristen für die Planungsverfahren in § 47a geregelt werden.

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