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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen

§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans

§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen

§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen

§ 38a Erlass von Planungszonen

§ 39 Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen

§ 39a Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen

§ 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne

§ 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit

§ 42 Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen

§ 43 Genehmigung des gemeindlichen Richtplans

§ 44 Bewilligungspflicht

§ 44a Pflicht zur Bauanzeige, Solaranlagen

§ 45 Ablauf des Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahrens

1 Das Baugesuch ist öffentlich aufzulegen. Es wird am ersten Tag und ein weiteres Mal während der Auflage im Amtsblatt publiziert.
2 Wer vom Baugesuch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist zur Baueinsprache berechtigt.
3 Die Einsprache muss innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat eingereicht werden und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
4 In einfachen Fällen, insbesondere wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt sind oder das nachbarliche Einverständnis vorliegt, ist von der Auflage und Publikation des Baugesuchs abzusehen.

Materialien
Absatz 1 (geändert: 1. Januar 2018)

Diese Anpassung wird vorgenommen, weil es neu eine Bestimmung für alle Fristen im PBG (§ 47a) gibt. Die Baugesuche müssen im Gegensatz zur heutigen Regelung nur noch einmal im Amtsblatt publiziert werden. Die vom Regierungsrat vorgesehene nur noch einmalige Publikation von Baugesuchen im Amtsblatt wurde von der Kommission für Raumplanung und Umwelt kritisch hinterfragt. Ihrer Meinung nach würde damit die Gefahr steigen, dass Nachbarn und Einsprachelegitimierte die Wahrnehmung ihrer Rechte verpassen würden. Dabei galt es aber zu bedenken, dass die Amtsblattpublikation nicht die einzige Massnahme zur Publizität der Baugesuche sei. Bei Baugesuchen müssten immer auch Bauprofile erstellt werden.

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