Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen
§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans
§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen
§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen
1 Sollen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige Behörde die erforderlichen Mitberichte ein. Danach wird der bereinigte Entwurf in der betreffenden Gemeinde öffentlich aufgelegt. Die Betroffenen sind, soweit möglich, direkt zu benachrichtigen. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend.
2 Während der Auflagefrist kann bei der zuständigen Behörde Einsprache erheben, wer von den Plänen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder Änderung hat.
3 In einfachen Fällen kann auf die Publikation im Amtsblatt verzichtet werden, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Ihr Einspracherecht ist zu gewährleisten.
4 Rechtskräftige Beschlüsse sind von der zuständigen Behörde zur Orientierung der Öffentlichkeit im Amtsblatt zu publizieren.
Materialien
§ 38 Absatz 1 und 3 (geändert: 1. Januar 2019)
§ 38a Absatz 1 (geändert: 1. Januar 2019)
§ 39 Absatz 1 und 2 (geändert: 1. Januar 2019)
§ 39a (neu: 1. Januar 2019)
§ 42 Absatz 1, 2 und 3 (geändert: 1. Januar 2019) und Absatz 4 (aufgehoben: 28. Juni 2019)
Diese Anpassungen hängen damit zusammen, dass neu alle Fristen für die Planungsverfahren in § 47a geregelt werden.