Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen
§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans
§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen
§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen
§ 38a Erlass von Planungszonen
§ 39 Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen
§ 39a Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen
§ 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne
§ 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit
§ 42 Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen
§ 43 Genehmigung des gemeindlichen Richtplans
§ 44 Bewilligungspflicht
§ 44a Pflicht zur Bauanzeige, Solaranlagen
1 Geringfügige Bauvorhaben und Solaranlagen, welche die nachbarlichen und die öffentlichen Interessen nicht erheblich berühren, sind der zuständigen Gemeindebehörde mit einer Bauanzeige zu melden.
2 Die Gemeindebehörde teilt die Anzeigen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen umgehend der Baudirektion mit.
3 Erhebt die zuständige Behörde innert 20 Tagen seit Empfang der Bauanzeige durch die Gemeindebehörde keine Einwendungen, darf das Vorhaben ausgeführt werden.
4 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.