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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

§ 9 Allgemeines

§ 10 Einkaufszentren

1 Als Einkaufszentren und ihnen gleichgestellte Anlagen gelten Verkaufslokale für Produkte und Dienstleistungen:
a)  die in räumlicher Nähe zueinander angeordnet sind oder sonstwie eine bauliche oder planerische Einheit bilden; und
b)  deren Verkaufsfläche zusammen mindestens 7500 m² beträgt.

Materialien
Absatz 1 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Diese Bestimmung definiert – wie bis anhin – lediglich den Begriff «Einkaufszentren». Er orientiert sich dabei wörtlich an der bisherigen Regelung gemäss § 4b alt V PBG in Kraft bis 31. Dezember 2018.

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