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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

§ 9 Allgemeines

§ 10 Einkaufszentren

§ 11 Massgebendes Terrain

§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

§ 13 Terrainveränderungen mit Stützmauern

§ 14 Einfriedungen

§ 15 Gebäude

§ 16 Mehrfamilienhaus

§ 17 Terrassenhaus

§ 18 Kleinbauten und Anbauten

§ 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

§ 20 Gebäudeteile, Fassadenflucht und Fassadenlinie

1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
2 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

Materialien
Absatz 1, 2 und 3 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Die Fassadenflucht dient der Bestimmung der Fassadenlinie und als Hilfsgrösse bei der Definition des Attikageschosses. Vorspringende Gebäudeteile, die nicht berücksichtigt werden, sind etwa Balkone und Erker. Ihre Dimensionen werden durch das kantonale Recht begrenzt. Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Die Fassadenflucht ist dort fiktiv. Die Verordnung regelt, wie gross der Rücksprung sein darf, um als unbedeutend zu gelten.

Anbauten gemäss Ziffer 2.3 Anhang 1 der IVHB haben eigene Fassadenfluchten (siehe Anhang 2 der IVHB, Figur 3.4). Der Begriff der Fassadenflucht ist auf unterirdische Bauten (Ziffer 2.4 Anhang 1 der IVHB) nicht anwendbar. Das folgt aus der Definition «Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain». Bei Unterniveaubauten hingegen ragen Gebäudeteile über das massgebende Terrain (Ziffer 2.5 Anhang 1 der IVHB), vgl. dazu auch Ziffer 8.4 Anhang 1 der IVHB (Anrechnung von Unterniveaubauten zur Überbauungsziffer).

Bild Legende:
Bild Legende:

Die Fassadenlinie verläuft definitionsgemäss auf dem massgebenden Terrain und dient zur Bestimmung der Höhenmasse von Gebäuden und Untergeschossen. Sie ist also eine Referenz für die verschiedensten vertikalen Messungen.

Die auf die Ebene der amtlichen Vermessung projizierte Fassadenlinie (siehe zur Definition der Fassadenlinie Ziffer 3.2 Anhang 1 der IVHB) dient als Hilfsgrösse für die Bestimmung der Abstände (Grenz- und Gebäudeabstand), der Gebäudelänge, Gebäudebreite sowie der Überbauungsziffer. Der Begriff der «Ebene der amtlichen Vermessung» ist erklärungsbedürftig: Es handelt sich nicht um die «Ebenen» (oder englisch: layers) eines geografischen Informationssystems, sondern um die Projektion des Terrains auf eine Kugel. Die Kugel wird sodann auf einen Zylinder projiziert und dieser zu einer Fläche ausgerollt. Das Vorgehen ist bekannt von den Weltkarten, wo die Erdkugeloberfläche auf einer Karte – also in einer Ebene – dargestellt wird.

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