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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

1 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik zu erstellen.

Materialien
Absatz 1 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik zu erstellen. Die baupolizeilichen Aufgaben verbleiben gestützt auf § 7 Abs. 3 PBG bei der Gemeinde. Die Gemeinden sind deshalb gehalten, Bauteile zu rügen bzw. nicht zu bewilligen, welche dem Stand der Technik und den Regeln der Baukunde widersprechen. Kommen die Gemeinden dieser Pflicht nicht nach, können sie zur Verantwortung gezogen werden. In Bezug auf die Kontrolltätigkeit einer Gemeinde genügt es im Bauwesen nicht, sich auf die allgemeine Pflicht zur Gefahrenabwehr und auf die polizeiliche Generalklausel zu stützen. Der Anwendungsbereich der polizeilichen Generalklausel ist auf echte und unvorhersehbare Notfälle beschränkt. Ihre Anrufung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn typische und erkennbare Gefährdungslagen trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert wurden (BGE 126 l 112, E. 4b; BGE 121 l 22, E. 4b). Die verfassungsmässige Pflicht zur Gefahrenabwehr auch im Bauwesen sowie das Legalitätsprinzip gebieten es also, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, worauf sich auch die Baubehörde bei ihrer Kontrolltätigkeit und Gefahrenabwehr im Bauwesen stützen kann. Es genügt nicht, die Aufgabe der Verantwortung der Privaten zu überlassen, ob sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde bauen. Vielmehr es ist eine grundlegende Aufgabe der Baubehörde zu prüfen, ob eine Baute oder Anlage auch in sicherheitsrechtlicher Hinsicht den im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen genügt. Zwischen privatrechtlicher (haftpflichtrechtlicher) Verantwortlichkeit eines Bauherrn und der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr im Bauwesen und zur entsprechenden Baukontrolle ist klar zu unterscheiden.

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