Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

§ 9 Allgemeines

§ 10 Einkaufszentren

§ 11 Massgebendes Terrain

§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

§ 13 Terrainveränderungen mit Stützmauern

§ 14 Einfriedungen

§ 15 Gebäude

§ 16 Mehrfamilienhaus

§ 17 Terrassenhaus

§ 18 Kleinbauten und Anbauten

§ 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

§ 20 Gebäudeteile, Fassadenflucht und Fassadenlinie

§ 21 Vor- und rückspringende Gebäudeteile

§ 22 Vollgeschosse

§ 23 Untergeschosse

§ 24 Dachgeschosse

§ 25 Attikageschosse

§ 26 Grenzabstand

§ 27 Baulinien und Baubereiche

§ 28 Gebäudeabstand

§ 29 Näherbau- und Grenzbaurecht

§ 30 Gebäudelänge und -breite

1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
2 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
3 Bei der Bemessung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite bleiben unberücksichtigt:
a)  Anbauten, ausser sie verbinden zwei Gebäude;
b)  Unterniveaubauten und Untergeschosse.

Materialien
Absatz 1, 2 und 3 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Gebäudelänge und Gebäudebreite umschreiben die Hauptdimension eines Gebäudegrundrisses. Gemessen wird in der Ebene der amtlichen Vermessung, also in der gleichen Ebene wie die projizierte Fassadenlinie. Vorspringende Gebäudeteile im Sinne von Ziffer 3.4 Anhang 1 der IVHB und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile im Sinne von Ziffer 3.5 Anhang 1 der IVHB werden gemäss Konkordat nicht berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der Definition der Fassadenflucht in Ziffer 3.1 Anhang 1 der IVHB. Ob Anbauten im Sinne von Ziffer 2.3 Anhang 1 der IVHB (Dimensionen beschränkt, nur Nebennutzflächen) bei der Bestimmung der Gebäudelänge zu berücksichtigen sind, geht aus dem Konkordat nicht eindeutig hervor (vgl. die Skizzen zur Fassadenflucht in Ziffern 3.1 bis 3.3 Anhang 1 der IVHB). Es ist deshalb Aufgabe des Kantons, hier eine Regelung zu treffen:
a.    Anbauten im Sinne von Ziffer 2.3 (Dimensionen beschränkt, nur Nebennutzflächen) werden nicht angerechnet.
b.    Etwas anderes gilt dann, wenn ein Anbau wie zum Beispiel ein Garagetrakt zwei Hauptgebäude miteinander verbindet. Würden Anbauten in diesem Fall nicht berücksichtigt, könnte die Gebäudebreitenbeschränkung auf einfache Weise unterlaufen werden. Damit wird in erster Linie auf das visuelle Erscheinungsbild abgestellt.

Unterirdische Bauten zählen ohnehin nicht zur Gebäudelänge. Der das massgebende Terrain überragende Teil von Unterniveaubauten hingegen zählt an sich zur Fassadenflucht und Fassadenlinie. Damit müssten auch die Unterniveaubauten zur Gebäudelänge und -breite gerechnet werden. Es ist vorgesehen, die Unterniveaubauten nicht zu berücksichtigen bzw. rechtstechnisch: den das massgebende Terrain überragende Teil von Unterniveaubauten von der Gebäudelänge und Gebäudebreite abzuziehen.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch