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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

1 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m und eine Fensterfläche von insgesamt je mindestens 10 % der Bodenfläche aufweisen.
2 Räume mit Dachschrägen haben auf einer Bodenfläche von mindestens 8 m² eine lichte Höhe von 2,40 m aufzuweisen.

Materialien
Absatz 1 und 2 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Der Wohnhygiene dient namentlich das Einhalten einer Mindestraumhöhe. Diese lichte Höhe beträgt bei Neubauten für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume mindestens 2,4 Meter. Die Festlegung der Fensterflächen von je mindestens 10 Prozent der Bodenfläche gewährleistet eine ausreichende Belichtung der Wohnräume. Räume mit Dachschrägen müssen auf einer Bodenfläche von mindestens 8 Quadratmetern eine lichte Höhe von 2,40 Meter aufweisen. Gäbe es diese Regelung für Räume mit Dachschrägen nicht, dürften niedrigere Flächen nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden.

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