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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

§ 9 Allgemeines

§ 10 Einkaufszentren

§ 11 Massgebendes Terrain

§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

§ 13 Terrainveränderungen mit Stützmauern

§ 14 Einfriedungen

§ 15 Gebäude

1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

Materialien
Absatz 1 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Aus der Definition folgt, dass Anlagen wie offene Schwimmbäder, Stützmauern, Geländeveränderungen, Leitungen usw. keine Gebäude im Sinne des Konkordats sind. Dagegen können leicht entfernbare Bauten ebenfalls Gebäude im Sinne des Konkordats sein: Beispiel: ein Autounterstand, der in der Regel zur Unterart der Kleinbauten zählt. Ein Gebäude im Sinne des Konkordats muss nicht allseitig geschlossen sein: es weist «in der Regel» neben dem festen Dach weitere Abschlüsse auf. Das kantonale Baurecht – dazu zählt auch das kommunale Baurecht – formuliert die baurechtlichen Anforderungen an Gebäude, beispielsweise an deren maximale Abmessungen. Dabei bedient es sich der Definitionen und Messweisen des Konkordats.

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