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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

§ 9 Allgemeines

§ 10 Einkaufszentren

§ 11 Massgebendes Terrain

§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

§ 13 Terrainveränderungen mit Stützmauern

§ 14 Einfriedungen

§ 15 Gebäude

§ 16 Mehrfamilienhaus

§ 17 Terrassenhaus

§ 18 Kleinbauten und Anbauten

1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, enthalten nur Nebennutzflächen.
2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut und enthalten nur Nebennutzflächen.
3 Klein- und Anbauten dürfen maximal 50 m² Grundfläche, bei Schrägdächern maximal 3,50 m traufseitige Fassadenhöhe und bei allen Dachformen maximal 5 m Gesamthöhe aufweisen.
4 Die Dachflächen von Klein- und Anbauten dürfen nicht begehbar sein, es sei denn, die betroffene Nachbarschaft einigt sich einvernehmlich.

Materialien
Absatz 1–4 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Kleinbauten sind beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Gartenpavillons usw. Sie dienen weder Wohn- noch Arbeitszwecken. Die Unterscheidung zwischen Gebäudevorsprüngen und Anbauten dient dazu, differenzierte, in der Regel privilegierende Regelungen für Anbauten zu ermöglichen. Beispielsweise wird für Anbauten ein geringerer Grenzabstand vorgeschrieben als für Gebäude mit ihren Vor- und Rücksprüngen. Der Grund dafür liegt darin, dass Anbauten nach der Definition des Konkordats nur Nebennutzflächen enthalten dürfen.

Die Dimensionen von An- und Kleinbauten sind beschränkt. Die Figur 2.1 bis 2.3 im Anhang 2 der IVHB ist nicht ganz vollständig, denn es wäre nicht zulässig, nur die Länge von Anbauten zu beschränken, nicht aber die Breite. Die Verordnung enthält auch eine Flächenbeschränkung.

Bild Legende:

Nebennutzflächen sind in der SIA-Norm 416 (2003) (SN 504 416) definiert. Es handelt sich um Waschküchen, Schutzräume, Abstellräume, Fahrzeugeinstellräume usw. Die Definition in der SIA-Norm hat nichts mit der Umschreibung jener Flächen zu tun, die in verschiedenen Kantonen nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet werden. Ein freistehendes kleines Gebäude, das nicht nur Nebennutzflächen umfasst, ist definitionsgemäss keine Kleinbaute im Sinne des Konkordats und kann von den dafür vorgesehenen Privilegien wie reduzierten Abständen und dergleichen nicht profitieren (Literatur: SIA-Norm 416 [2003] [SN 504 416]).

Die feuerpolizeilichen Vorschriften über Schutzabstände–Brandabschnitte umschreiben einen eigenen feuerpolizeilichen Begriff der Anbaute, der sich nicht notwendigerweise mit dem Konkordat und dem kantonalen Baurecht decken muss. Die Formulierung des Abs. 3 entspricht im Ergebnis im Wesentlichen der heutigen Regelung. Erst im Jahr 2012 ist diese Bestimmung dahingehend geändert worden, dass die Gemeinden von den kantonalen Vorgaben nicht mehr abweichen dürfen. Diese Änderung ist damals bereits im Sinn der Vereinheitlichung erfolgt, weshalb sechs Jahre danach nicht schon wieder davon abgewichen werden soll. Die Dachflächen von Klein- und Anbauten dürfen nicht begehbar gemacht werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Überbauungen immer näher zusammenrücken und die Privatsphäre trotzdem gewährt bleiben soll. Dieses generelle Verbot wird dann durchbrochen, wenn die betreffende Nachbarschaft einer Begehung und damit den baulichen Änderungen (z. B. erstellen einer Absturzsicherung) und dergleichen zustimmt.

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