Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

§ 9 Allgemeines

§ 10 Einkaufszentren

§ 11 Massgebendes Terrain

§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

§ 13 Terrainveränderungen mit Stützmauern

§ 14 Einfriedungen

§ 15 Gebäude

§ 16 Mehrfamilienhaus

§ 17 Terrassenhaus

§ 18 Kleinbauten und Anbauten

§ 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

§ 20 Gebäudeteile, Fassadenflucht und Fassadenlinie

§ 21 Vor- und rückspringende Gebäudeteile

§ 22 Vollgeschosse

§ 23 Untergeschosse

§ 24 Dachgeschosse

§ 25 Attikageschosse

§ 26 Grenzabstand

§ 27 Baulinien und Baubereiche

§ 28 Gebäudeabstand

§ 29 Näherbau- und Grenzbaurecht

§ 30 Gebäudelänge und -breite

§ 31 Höhen

§ 32 Niveaulinien

§ 33 Geschosshöhe

§ 34 Ausnützungsziffer

1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anzurechnenden Geschossfläche der Gebäude und der anzurechnenden Landfläche.

Materialien
Absatz 1 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Bei dieser Bestimmung werden keine Änderungen vorgenommen. Sie ist identisch mit der bisherigen Regelung in § 15 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018.

Das Erscheinungsbild eines Gebäudes wird massgeblich durch die Baudichte geprägt. Diese wiederum hat Auswirkungen verschiedenster Art, insbesondere auf die Anforderungen an Infrastrukturanlagen. Die Baudichte wird zunächst durch Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahlen sowie Gebäudehöhen, -längen und -tiefen bestimmt. Darüber hinaus kennt das Baurecht des Kantons Zug die weitverbreiteten Instrumente der Nutzungsziffern wie Ausnützungsziffer, Baumassenziffer etc.

Der Regierungsrat hat beim Beitritt zur IVHB einen entsprechenden Vorbehalt verfasst. Damit wollte er den zugerischen Gemeinden die Möglichkeit offen halten, weiterhin die Ausnützungsziffer als Instrument der Ermittlung der Baudichte zur Verfügung stellen zu können. Die Gemeinden haben sich am Workshop vom Februar 2017 einstimmig für den Erhalt der Ausnützungsziffer ausgesprochen, nicht zuletzt deshalb, weil sie sicherstellen wollten, dass die Anpassungen an die IVHB die Bau- und Nutzungsmöglichkeiten der Baugrundstücke nicht vermindern sollten.

Die Ausnützungsziffer entspricht dem Verhältnis der (unter- und oberirdischen) anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Landfläche.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch