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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

1 Die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 werden mit dieser Verordnung im kantonalen Recht, samt Ergänzungen sowie Skizzen im Anhang der IVHB, umgesetzt.

Materialien
Absatz 1 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Das Konkordat definiert Begriffe und Messweisen, die in der Regel keine weiteren Präzisierungen durch den kantonalen bzw. kommunalen Gesetzgeber verlangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es jedoch: Eine Begriffsbestimmung kann auf das «zulässige Mass» verweisen, das vom kantonalen Recht festzulegen ist. So gehört etwa zum Konkordatsbegriff der «Kleinbaute», der «Anbaute» und des «vorspringenden Gebäudeteils», dass der kantonale bzw. kommunale Gesetzgeber ein «zulässiges Mass» – also eine maximale Dimension – festlegt. Ähnliches gilt für die Begriffe des «Untergeschosses», des «Dachgeschosses» und des «Attikageschosses». Für die praktische Verwendung des Konkordatsbegriffs wird damit eine Festlegung des «zulässigen Masses» unentbehrlich. Um der innerkantonalen Harmonisierung des Baurechts Rechnung zu tragen, sind diese Masszahlen in die Verordnung aufzunehmen. Die entsprechende gesetzliche Grundlage befindet sich in § 3 Abs. 2 PBG.

Das Konkordat besteht aus dem Text und den beiden Anhängen 1 und 2. Der Anhang 2 mit den Skizzen hat dieselbe Verbindlichkeit wie die Definitionstexte in Anhang 1.

Das Konkordat stützt sich entstehungsgeschichtlich im Wesentlichen auf die SIA-Normen 416, 421 und 423. Bei der Auslegung des Konkordats können deshalb diese Normen ebenfalls eine Rolle spielen.

PBG     § 3 Abs. 2

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