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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

1 Mit der Baueingabe ist bei Bauvorhaben in im Zonenplan bezeichneten Gefahrenzonen nachzuweisen, mit welchen Massnahmen allfälligen Gefahren begegnet wird.

Materialien
Absatz 1 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Die Gemeinden weisen in ihren Zonenplänen die Gefahrenzonen aus, in denen keine neuen Bauzonen ausgeschieden oder in denen nur mit entsprechenden Auflagen gebaut werden darf. Es handelt sich dabei um Gebiete, in denen Rutsch-, Steinschlag- oder Überschwemmungsgefahr besteht oder Oberflächenabfluss droht. Die Bauherrschaft muss im Rahmen des Baugesuchs die Gewährleistung der Sicherheit nachweisen und gleichzeitig aufzeigen, mit welchen Schutzmassnahmen am Objekt oder in der Umgebung des Neubaus sie allfälligen Gefahren begegnen will.

Wasserschäden an Gebäuden werden zur einen Hälfte durch hochwasserführende Flüsse und Bäche und zur anderen Hälfte durch Oberflächenabfluss verursacht, der sich während oder nach Starkniederschlägen bilden kann. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat zusammen mit kantonalen Gebäudeversicherungen zusätzlich Karten des Oberflächenabflusses erarbeiten und publizieren lassen. Es beurteilt den Oberflächenabfluss wie die erwähnten gravitativen Naturgefahren und unterstützt die Kantone in der Erstellung von Karten des Oberflächenabflusses methodisch und finanziell. Die Karte des Oberflächenabflusses zeigt den Bauherrschaften und ihren Planerinnen und Planern zum einen die spezifische Gefährdung auf und vermittelt zum andern Planungswerte betreffend die zu erwartenden Fliesstiefen für Schutzmassnahmen am Objekt.

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